Was passiert, wenn der Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheint
strafrechtsblogger | 2. Mai 2011 — Ein Gastbeitrag von Nika Telysheva, Jurastudentin an der Freien Universität Berlin Teil 2 Es besteht die Möglichkeit ohne d…
Ein Gastbeitrag von Nika Telysheva
Mit dem Strafverteidiger Steffen Dietrich war ich kürzlich während meines Praktikums bei einer interessanten Verhandlung, die mit mehreren Unterbrechungen fast 6 Stunden gedauert hat und trotzdem nicht zu Ende geführt werden konnte. Das Problem bestand darin, dass der Angeklagte wegen Krankheit zur Verhandlung nicht erschienen ist. Die Verhandlung wurde mehrmals unterbrochen und der Richter hat sich ständig in das Hinterzimmer entfernt um mit verschiedenen Ärzten zu telefonieren. Er wollte herausfinden, ob der Angeklagte wirklich krank gewesen war und ob er deshalb zur Verhandlung nicht kommen konnte. Es wurde sogar der Amtsarzt zum Angeklagten nach Hause geschickt. Ich habe mich deshalb gefragt, was der Richter hätte machen können.
Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
Grundsätzlich gilt, dass eine Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht stattfindet, § 230 Abs. 1, StPO. Dadurch sollen einem Angeklagten rechtliches Gehör, sowie die Möglichkeit uneingeschränkter Verteidigung gewährt werden. Ausgeblieben ist der Angeklagte, wenn er beim Aufruf der Sache nicht im Gerichtssaal ist, nicht alsbald eintrifft, oder wenn er sich im Sitzungssaal nicht zu erkennen gibt.
Es wird ohne den Angeklagten nicht verhandelt, wenn er sich ordnungsgemäß krank gemeldet hat. Eine einfache Krankmeldung gegenüber dem Gericht genügt in der Regel aber nicht. Vielmehr ist es erforderlich, dass ein Arzt bestätigt, dass man infolge der Erkrankung verhandlungsunfähig ist. Weiterhin sollte der Arzt in einem medizinischen Attest eine bestimmte Diagnose aufführen. Hintergrund ist, dass man zum Beispiel mit einem gebrochenen Finger zwar nicht zur Arbeit gehen aber trotzdem vor Gericht erscheinen kann.
Wenn das Gericht Bedenken an der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten haben sollte, ist es befugt, einen Amtsarzt zum Angeklagten nach Hause zu schicken. Der Amtsarzt soll dann die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten prüfen. Als Angeklagter ist man natürlich nicht verpflichtet, während einer Krankheit zu Hause zu bleiben. Man kann sich auch sehr gemütlich bei einer Oma oder Tante pflegen lassen. Wenn man aber zu Hause von einem Amtsarzt angetroffen wird, so sollte man sich lieber von ihm untersuchen lassen.
Neben dem Erscheinen besteht für den Angeklagten die Verpflichtung bis zum Ende der Verhandlung zu bleiben, § 231 Abs. 1 StPO. Sollte das Gericht Zweifel haben, ob der Angeklagte dieser Verpflichtung nachkommen wird, hat der Vorsitzende das Recht, den Angeklagten festzunehmen und während einer Unt…
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