Scheidungsanwalt? – Versuch einer Definition
Ehe- und Familienrecht | Stuttgart | 19. Januar 2011 — “Scheidungsanwalt” ist eine laienhafte Bezeichnung für einen Anwalt, der sein Geld mit Scheidungen verdient. Allerdings nimmt d…
Viele Kanzleien werben im Internet auf Ihrer Homepage oder in speziellen Fachanwaltsverzeichnissen für Familienrecht gerne mit “Online-Scheidung” oder “Internet-Scheidung” und erwecken den Eindruck, sie böten eine besondere Leistung an, die zudem noch kostengünstiger sei. Dass man vorher zum Notar sollte, wird gerne verschwiegen.
Scheidung via Internet bedeutet lediglich, dass die Korrespondenz zwischen Mandant (oder Mandantin) und Anwalt (oder Anwältin) per E-Mail oder Homepage erfolgt. Die Schriftsätze an das Gericht werden wie seit Jahrzehnten auf Papier gedruckt und in die Post gegeben. Und spätestens der Termin vor dem Richter erfordert die persönliche Anwesenheit beider Parteien. Und meistens auch von zwei Anwälten.
Prinzipiell können Mandant und Anwalt bis zum Scheidungstermin nur per E-Mail kommunizieren. Sinnvoller ist allerdings, wenn sich beide die Zeit für ein ausführliches Gespräch in der Kanzlei oder zumindest am Telefon nehmen.
Vielfach hört man auch, für eine Scheidung benötige man nur einen Anwalt. Richtig ist das nur, wenn die Eheleute vorher gemeinsam beim Notar waren. Zunächst benötigt derjenige, der den Scheidungsantrag stellen will, zwingend einen Anwalt. Der andere Ehegatte kann auf den Anwalt nur verzichten, wenn die weiteren Scheidungsfolgen (z. B. Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung) bereits geregelt sind, z. B. durch einen Ehevertrag. Muss der andere also nur “Ja” zum Scheidungsantrag sagen, kann er sich den Anwalt sparen. Soll vor Gericht aber noch Unterhalt oder Zugewinnausgleich rechtswirksam vereinbart oder erstritten werden, verlangt der Gesetzgeber zwei Anwälte.
Ein anderes Problem beim gemeinsamen Anwalt: Anwälte sind verpflichtet, ihre eigene Partei bestmöglich zu vertreten, ansonsten machen sie sich nach § 356 Abs. 1 Strafgesetzbuch wegen Parteiverrats strafbar:
Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Möglich ist allerdings, eine Besprechung mit der Gegenpartei zu führen, bei der der Anwalt seinem Mandanten die Vor- und Nachteile einer Lösung aufzeigt und der Gegner mit anwesend ist. Ein Rat kann dann lauten, dass die einigungsbereiten Ehegatten beim Notar eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung abschli…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Dezember 2010 auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de.
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