Was Online-Apotheker bei Prospektwerbung so alles falsch machen können…
Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht Ravensburg ein Urteil (vom 28.02.2011, Az. 1 O 131/10) erstritten, welches
klarstellt, dass Prospektwerbung neben der Adress- auch eine explizite Identitätsangabe enthalten muss und außerdem präzisiert, wie
und wo der Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu
erscheinen hat.
Was ist passiert?
Die Wettbewerbszentrale nahm einen Online-Apotheker wegen folgenden Fehlern in seiner Prospekt- wie auch Onlinewerbung in Anspruch:
In der Prospektwerbung fand sich die Angabe „Versandapotheke X“ inklusive Anschrift sowie ein Hinweis auf die entsprechende
Internetseite, jedoch keine weiteren Hinweis auf die Identität bzw. den Namen des Beklagten. Im befand sich unten auf jeder Seite – vom restlichen Inhalt abgegrenzt durch einen
Balken – der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“. Auf der
Internetseite findet sich der „Risiko-Hinweis“ auf jeder Unterseite. Allerdings wird auf diesen nicht extra – etwa durch ein Sternchen
oder einen Link – hingewiesen. Wie hat das Gericht entschieden?
Das LG Ravensburg gab der Wettbewerbszentrale Recht und sprach dieser die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. 1. Zunächst
wurde ein Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG bejaht, da durch die Angabe „Versandapotheke X“ die
Identität des Beklagten nicht in ausreichender Weise wiedergegeben werde. Die reine Adressangabe sei nicht ausreichend, vielmehr sei
daneben auch noch eine explizite Identitätsangabe notwendig. 2. Außerdem wurde ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 S. 1 HWG bejaht, da
sowohl in der Prospektwerbung als auch auf der Internetseite der Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die
Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ nicht ordnungsgemäß eingebunden gewesen sei. Der Text müsse dem
entsprechenden Arzneimittel direkt zugeordnet werden können und dürfe kein „losgelöstes kommunikatives Eigenleben entwickeln“. Die
Ausführungen des Gerichts im Wortlaut:
„§ 4 Abs. 3 HWG setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zumindest voraus, dass der vorgeschriebene Text überhaupt noch als der
Werbung für das betreffende Arzneimittel zugeordnet erscheint. Er muss als der sachlich-informative Teil der Gesamtwerbung erkannt
werden, darf also kein losgelöstes kommunikatives Eigenleben entwickeln. Nur bei dieser Auslegung der Vorschrift können die
Pflichthinweise überhaupt die ihnen zugedachte Funktion als integrierter Sachbestandteil der Gesamtwerbung erfüllen (…). Dem wird der
streitgegenständliche Prospekt des Beklagten nicht gerecht. Denn tatsächlich ist der gesamte Prospekt des Beklagten so gestaltet, dass
die Werbung für jedes einzelne Produkt eine in sich geschlossene Einheit darstellt. Abgesehen v. S. 1 des Prospekts wird di…
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