Was nichts kostet, das taugt auch nichts

Der Kollege Hönig beklagt sich hier unter anderem darüber, daß sich manche Strafrechtler mit einer Materie herumschlagen, die „viele von ihnen nur begrenzt verstehen“. Die Rede ist von Kriminalität, die über das Internet begangen wird und hierauf aufbaut. Wer einen geradezu gemeingefährlich klingenden Begriff verwenden möchte, der nennt es „Cybercrime“.

Das „Internet“ stellt auch im Zivilrecht für manchen Juristen eine Herausforderung dar, so daß es an skurrilen Entscheidungen zu diesem Thema keinen Mangel gibt. So wird etwa an dieser Stelle auf eine – nicht rechtskräftige – Entscheidung des OLG Saarbrücken verwiesen. Ein Luxus-Artikel war bei eBay versteigert worden. Startpreis war – wie es bei eBay häufig der Fall ist – 1,- €. Der Käufer erwarb den Artikel für unter 1.000,- €. Der tatsächliche Wert soll sich auf 24.000,- € belaufen haben, so daß der Käufer einen Freudentanz aufgeführt haben dürfte.

Die Freude währte indes nur kurz. Es handelte sich nämlich nicht um ein Original, sondern um ein Imitat, welches der Verkäufer nicht ausgewiesen hatte. Das OLG nahm den Verkäufer überraschend in Schutz: Der Käufer habe angesichts des Startpreises von lediglich einem Euro damit rechnen müssen, daß es sich um ein Imitat handelte. Weiche der Startpreis derart erheblich von dem tatsächlichen Wert ab und verweise der Verkäufer nicht ausdrücklich darauf, daß es sich auch wirklich um ein Original handelt, dann sei nicht von einem Original auszugehen.

Diesen Unfug Diese schwer vertretbare Auffassung wird der BGH hoffentlich alsbald revidieren. Sie zeugt von einer Unkenntnis der Gepflogenheiten bei eBay-Auktionen.

Gerade bei eBay kommt es häufig vor, daß auch werthaltige Artikel bei einem Startpreis von 1,- € beginnen, um möglichst viele Interessenten anzulocken, die dann – so das Hoffen des Verkäufers – möglichst hoch bieten.

Das kann gewaltig nach hinten losgehen, wie etwa das Urteil des OLG Köln vom 08.12.2006 beweist. Der Beklagte hatte eine Arbeitsmaschine (Wert 60.000,- €) bei eBay unter Angabe eines Startpreises von 1,- € versteigert. Das Höchstgebot lag bei 51,- €! Der Beklagte weigerte sich daraufhin, die Maschine auszuhändigen. Es läge Sittenwidrigkeit vor, da Wert und Gebot so stark auseinander lagen. Er habe mit einem deutlich höheren Gebot gerechnet. Das OLG befand jedoch, daß er sich an dem geschlossenen Kaufvertrag festhalten lassen muß:

„… denn die Angabe des geringen Startpreises konnte aus seiner Sicht auf den unterschiedlichsten Motiven des Beklagten beruhen, wie etwa einer beabsichtigten Ersparnis höherer Gebühren für einen höheren Startpreis, Werbezwecken, bspw. der Erreichung eines größeren Bieterkreises oder der Erwartung, auch über eine niedrig beginnende Auktion einen „Sofort-Kauf“-Preis in etwa zu erreichen oder ein gar übersteigenden Pr…

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Themen: Mangel , Ebay , Entscheidungen , Rede , Juristen , Allg. Zivilrecht , Hehlerei , Ebay-auktion
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 11. Januar 2012 auf http://kanzleiundrecht.wordpress.com.

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