„Was haben Sie mir da hingeschmiert? Wir wissen doch beide, wonach das riecht.“

Schon etwas eklig ist dieser Fall, auf den ich bei einer Recherche nach anderen Entscheidungen bei Beck-Online gestoßen bin. Aber auch irgendwie kurios:

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschrift:

§ 223 Abs. 1 StGB.

Gründe:

I.

Der 50-jährige Angeklagte ist unverheiratet und hat keine Kinder. Mit einer in E. wohnenden Lebensgefährtin führt er eine Wochenendbeziehung. Der Angeklagte selbst wohnt in einer Gartenlaube.

Der Angeklagte besuchte zunächst die Realschule, die er mit dem Abschluss verließ. Anschließend erwarb er an einem Fachgymnasium die Fachhochschulreife und begann anschließend ein Studium der physikalischen Technik an der Fachhochschule Lübeck. Das Studium brach er nach sechs Semestern ohne Abschluss ab. In der Folgezeit verpflichtete sich der Angeklagte für zwei Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Anschließend war er als selbstständiger Kurierfahrer in H. tätig. Das Gewerbe gab er wegen Erfolglosigkeit wieder auf und wanderte zunächst für drei Jahre nach P. aus, wo er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs bestritt. Nach der Rückkehr nach Deutschland verrichtete der Angeklagte vorübergehend bei dem Fährunternehmen TT Line verschiedene Tätigkeiten. Einer geregelten, längerfristigen Tätigkeit ging er auch in der Folgezeit nicht nach. Zuletzt lebte der Angeklagte von Verdiensten, die er mit einem selbstständigen Hausmeisterservice erwarb. Er beabsichtigt, auch diesen nunmehr wegen Erfolglosigkeit aufzugeben und einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen.

Der Angeklagte konsumiert regelmäßig Alkohol, vorwiegend Bier (ca. fünf bis sechs am Tag), daneben aber auch härtere Alkoholika (Schnaps). Einer Therapie hat er sich bisher nicht unterzogen, da er meint, allein und aus eigenem Antrieb den Alkoholkonsum reduzieren und gar komplett einstellen zu können.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wiederholt in Erscheinung und insgesamt neun Mal verurteilt worden, dabei zwischen 1984 und 2008 wegen Vermögens- und insbesondere Straßenverkehrsdelikten zu Geld- als auch Freiheitsstrafen, die nach erfolgreicher Bewährung erlassen worden sind.

Einschlägig oder im weiteren Sinne einschlägig ist der Angeklagte bisher wie folgt verurteilt worden:

Mit Urteil vom 13.05.1985 verurteilte ihn das Amtsgericht Lübeck wegen Vornahme einer exhibitionistischen Handlung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

Mit Urteil vom 19.06.1986 verurteilte ihn das Amtsgericht Lübeck erneut wegen einer exhibitionistischen Handlung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die…

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Themen: Alkohol , Entscheidungen , Fachhochschule , Bier , Bundeswehr , AG Lübeck
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 19. November 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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