Was man vom Arbeitsplatz nicht nach der Kündigung mitnehmen darf…..

Die Rechtsprechung kennt genug der Prozesse, in denen das, was ein Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses mitnahm (oder weg- oder vernaschte) zu seiner fristlosen Kündigung führte.

Ein anderes Thema ist, was ein Mitarbeiter (nicht) mitnehmen darf, wenn er nach einer Kündigung (gleich von welcher der beiden Seiten) den Arbeitsplatz verlässt. Oder zurückgeben muss. Aus aktuellem Anlass eines Falles, der durch die Medien saust, geht mir durch den Sinn, was ich selbst so im Laufe der Zeit mitnahm nach diversen Tätigkeiten. Erlaubterweise, versteht sich. Manche, wie etwa die charmanten weissen Spitzenschürzen aus Bäckerei-Jobs während Schul- und Studienzeit durfte ich behalten – sie sind heute noch in Dienst, als nach wie vor tadellose und geliebte Kleidungsstücke beim Backen in der Backstube und Küche meiner „Burg“. Und taten dabei wie auch bereits zauberhafte Dienste als Accessoires vor der Kamera bei der einen oder anderen Gelegenheit…. so finden vor, bei und nach Bäckerzeiten erworbene Kompetenzen und Arbeitsmittel auch für die Tätigkeit rund um Fotografie wieder Einsatzpotentiale…. (Jajajaja…Sagen Sie jetzt nichts…. Jungfraugeborene und ihre Passion, nix zu vergeuden und für alles immer zig neue Möglichkeiten zu nutzen……) Auch andere Arbeitskleidung oder Arbeitsmittel blieb in Absprache mit den jeweiligen Arbeitgebern bei mir, als Arbeitsmittel, die ohnehin selten für andere Mitarbeiter weiterverwendbar sind und damit ohne Interesse für den Arbeitgeber oder Vertragspartner.

Bei anderen musste man dann eine Einigung oder Lösung finden oder durchsetzen, wo nicht immer und auch nicht immer gleich oder ohne Mitwirkung Dritter Einigkeit herstellbar ist.

Bei Auflösung von Sozietäten etwa ist es hilfreich, schon besser frühzeitig und nicht erst im Fall der Konfliktfälle bei Beendigung derselben eine Lösung zu bedenken und im Rahmen rechtlicher ebenso wie praktisch sinnvoller Möglichkeiten zu fixieren oder vorzusehen, was zB aus gemeinsamen bisherigen Mitarbeitern und noch wichtiger : aus gemeinsamen Mandaten bzw Mandanten wird. Sie sind – neben anderen entscheidenden wie der Kompetenz der einzelnen Anwälte und der Prognose ihrer weiteren Tätigkeit – nun mal der wirtschaftliche Hauptteil für Kanzlei-Werte und -Bewertungen. Die Prognose für die weitere Tätigkeit von Anwälten ist hier nicht ohne Grund genannt: Ältere Kollegen haben zweifellos einen gewissen Vorsprung vor jüngeren an Erfahrungen, fachlich. Und auch im Umgang mit Mandanten, Mitarbeitern, Gerichten. Vielleicht auch mit schon eigenen Fehlern und was sie daraus machten. Andererseits sehen zB Mandanten das nicht immer ebenso. Mancher ältere Kollege kann im Zusammenhang mit der Auflösung einer Sozietät oder der Trennung von einem Kollegen, der bisher mit ihm gemeinsam in einerKanzlei tätig war, erheblichen Fehleinschätzungen unterliegen. Was …

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Erschienen 29. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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