Was man sich als Anwalt bieten lassen muss

Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist rechtlich ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Ein solches Verhältnis kann von beiden Seiten jederzeit fristlos gekündigt werden, zum Beispiel, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis verloren gegangen ist, § 627 Abs. 1 BGB. Natürlich kann bei einer solchen Kündigung der Anwalt Vergütung für seine bereits geleistete Arbeit verlangen, aber nur, wenn der anderen Teil einen wichtigen Grund zur Kündigung gesetzt hatte (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB):

Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.

Dabei kann sich – so das OLG Karlsruhe im Urteil vom 15.09.2009 – 4 U 192/07 – der Mandant ziemlich viel herausnehmen, ohne dass der Anwalt kün…

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Themen: Bgb , Olg Karlsruhe

Erschienen 27. Februar 2010 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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