Was macht eigentlich der Betriebsratsvorsitzende?

Wenn in größeren Firmen mal wieder der wirtschaftliche Hammer kreist und Verhandlungen mit dem Betriebsrat anstehen, dann steht er immer wieder im Fokus nicht nur der Kameras – der Betriebsratsvorsitzende (oder wie wir Arbeitsrechtler ihn eben auch gerne nennen: der BR-Vorsitzende). Aber was macht der eigentlich innerhalb des Betriebsrats? Ist er wirklich der “Betriebsratschef”, wie er gerne von der Journaille genannt wird?

Um es vorweg zu nehmen: nein, er ist nicht der Chef!

Um genau zu sein – der BR-Vorsitzende hat keinerlei Sonderrechte oder Sonderbefugnisse gegenüber allen anderen Mitgliedern des Gremiums Betriebsrat. Er ist eigentlich ein Betriebsratsmitglied, wie jedes andere auch. Das Gesetz (präzise: das Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG) gibt ihm lediglich ein paar besondere Aufgaben, bei denen man sich lange und heftig streiten kann, ob die dankbar sind und ob der Posten des BR-Vorsitzenden überhaupt so übermäßig erstrebsam ist.

Zunächst hat der BR-Vorsitzende die Geschäftsführung des Betriebsrates inne – er lädt zu Sitzungen ein, macht im Zweifel die Tagesordnung und die Beschlussvorlagen und leitet die Betriebsratssitzungen. Kann er das selber nicht machen (entweder, weil er im Urlaub [oder auf Schulung - was keineswegs mit Urlaub gleichzusetzen ist!] ist oder Krankheit und Siechtum verfallen ist – alles andere zählt nicht!), springt sein Stellvertreter für ihn ein. Beide werden unmittelbar nach der BR-Wahl aus der Mitte des BR gewählt. Nur der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können wirksam zur BR-Sitzung laden. Die Ladung eines anderen BR-Mitgliedes oder gar des Arbeitgebers (der es ohnehin nur in krassen Ausnahmefällen und dann auch wiederum nur über den Vorsitzenden kann) zur Sitzung ist unwirksam und damit auch die Beschlüsse, die in der betreffenden Sitzung getroffen werden – Vorsicht an dieser Stelle! Nichts ist für den BR tötlicher und für den Arbeitgeber fröhlicher, als unwirksame Betriebsratsbeschlüsse!

Dann vertritt der Vorsitzende den BR nach außen – und zwar auch dann, wenn es ihm persönlich gar nicht passt! Der BR-Vorsitzende teilt die Beschlüsse des BR dem Arbeitgeber und ggfls. auch der Belegschaft innerhalb der Betriebsversammlung mit. Das muss er auch dann, wenn er eigentlich dagegen gestimmt hat. Die Folge ist nicht selten, dass er den Kopf hinhalten muss für etwas, was er selber persönlich gar nicht vertritt. Natürlich vertritt der Vorsitzende den BR im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (und das ebenfalls auch dann, wenn er eigentlich gar nicht dahinter steht und wenn er ein guter Vorsitzender ist, so vertritt er die Position des BR im Gericht, als wäre es seine eigene! Ein Gefühl, das uns Anwälten nicht fremd ist *gg*).

Zu guter Letzt unterscheibt er Betriebsvereinbarungen. Eine Betriebsvereinbarung ohne Unterschrift des BR-Vorsitzenden (und natürlich auch des hierfür berufenen Vertrers des Arbeitgebers) i…

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Themen: Betriebsrat , Hammer , Schulung , Betriebsvereinbarung , Betrvg , Betriebsratsvorsitzender , Aufgaben , Br-vorsitzeder
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 7. Dezember 2010 auf http://conlegi.de.

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