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Was kann der arme Willi dafür ...

am 14.03.2008 von RA J. Melchior, Wismar

... nämlich der hier ...

... dass jemand wacker seinen Namen als Pseudonym vereinnahmt hat und unter selbigem das staunende Auditorium mit hochwichtigen Elaboraten beglückt:

„Da sich in den Ratschlägen und Meinungen teilweise selbst ernannter Unfallschadenshelfer die Ansicht nicht ausrotten lässt, ein Sachverständigengutachten dürfe der Geschädigte erst ab einer bestimmten Schadenshöhe von zwischen 700 und 1.000 € in Auftrag geben, habe ich Anlass gesehen, das Thema noch einmal wie folgt zu vertiefen:

Da darf man doch gespannt sein, oder? Aber schon der einleitende Satz lässt Böses ahnen:

Es ist zugegeben eine Mindermeinung, die die m. E. richtige Auffassung vertritt, dass die Sachverständigenkosten in jedem Fall zu erstatten seien, unabhängig vom Vorliegen eines Bagatellschadens

Oha! Es folgen weitschweifige Ausführungen über die Sicht der Dinge (ex ante / ex post), die in einer bahnbrechenden Erkenntnis enden:

„Deshalb hat der BGH in der Entscheidung BGH NJW 2005, S. 356, klar dargelegt, dass es eine Wertgrenze, ab welcher Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, nicht geben kann.

Ach, wirklich? Sehen wir doch einmal nach (BGH VI ZR 365/03 vom 20.11.2004):

„c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (m.w.N.).

So, so, eine Wertgrenze ... nicht geben kann - also ich verstehe den BGH hier etwas anders - aber ich bin ja auch bloß …

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