Was hat der “Jahrestag des Kriegsendes” mit der Fertigung eines Schriftsatzes zu tun?
Die Antwort auf die Frage in der Überschrift: “Was hat der “Jahrestag des Kriegsendes” mit der Fertigung eines Schriftsatzes zu tun?”
lautet schlicht: Nichts, und hat dazu geführt, dass das OLG Hamm – in einem Zivilverfahren – bei einem Richter, der in der mündlichen
Verhandlung so einen verspätet eingegangenen Schriftsatz kommentiert hatte, die der bejaht hat. Genau hat der Richter sich wie folgt geäußert: “es sei schön, dass sich der
Beklagtenvertreter noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, die Mühe gemacht habe, einen
Schriftsatz zu fertigen”.
Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2011 – I-32 W 19/11:
“Kommentiert ein Richter den Eingang einer Klageerwiderung, die außerhalb der hierfür gesetzten Frist zwei Tage vor der mündlichen
Verhandlung erstellt worden ist, mit den Worten “es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am 08.05.2011, einem Sonntag und
immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen”, so stellt dies eine verbale
Entgleisung und grobe Unsachlichkeit dar und kann nach den Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.”
Und:
“Der Senat verkennt hierbei nicht, dass es bei einer verspäteten Vorlage von Schriftsätzen – insbesondere in oder unmittelbar vor …
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