Was geschieht im Versorgungsausgleich
am 19.04.2007 von http://scheidungsblog.com/blog/wordpress
Quelle:pixelio.de
Gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorgung und private Rentenvorsorge, alle diese Rechte unterfallen bei der Scheidung dem Versorgungsausgleich. Das ist der Ausgleich der in der Ehe gebildeten Altersvorsorge.
Auf die Ehezeit kommt es an, d.h. die Zeit von Eheschließung bis Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahren. Werden demnach während des Scheidungsverfahrens weitere Rentenanwartschaften gebildet, unterfallen diese nicht dem Versorgungsausgleich.
Deshalb ist es andererseits für den Ehegatten, der mehr Rente einbezahlt, stets ratsam, die Scheidung möglichst bald bei Gericht zu beantragen, was nach Ablauf des Trennungsjahres, bei manchen Gerichten sogar schon nach 9-10 Monaten der Trennung frühestens möglich ist.
Das Gericht ermittelt dann bei den Versorgungsträgern (z.B. BfA, LVA, Pensionskasse, Rentenversicherung ) die auf die Ehezeit entfallenden Ansprüche. Bei kurzer Ehe ist wenig auszugleichen, weil wenig einbezahlt wurde, bei langen Ehen können beträchtliche Rentenansprüche im Raum stehen.
Grundsätzlich gilt: Der Ehegatte mit den höheren Rentenansprüchen, jeweils bezogen auf die Ehezeit, ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet. Dieser Ausgleich kann auf viele verschiedene Arten erfolgen, der klassische Fall ist die Übertragung von gesetzlichen Renten (BfA, LVA). Hier werden von dem Versicherungskonto des einen Ehegatten Rentenpunkte auf das Versicherungskonto des anderen übertragen.
Oftmals wird dabei der Wert der gesetzlichen Rente bei BfA oder LVA übersehen: …
Ich bin geschieden und Rentner. Die BfA-Rente wurde geteilt und der entspr. Anteil an meine gesch. Frau übertragen. soweit nicht zu beanstanden. Meine Betriebsrente wird ebenfalls geteilt (jeweils 50%), die ich zu überweisen habe. Ebenfalls in Ordnung. Auf den Abzügen für die Krankenkasse und die Pflegeversi-cherung blibe ich allerdings allein sitzen. Das ist diskriminierend! (Beispiel: von 1000,- € bleiben mir 500,-€ abzüglich € 160,- Sozialleistungen. Mein Anteil also € 340,-. Begründung der gerichte: Trifft nicht also viele, also zumutbar. Revision abgelehnt.
Bitte unterstützen Sie meine öffentliche Petition, nachzulesen auf der Seite des Deutschen Bundestages.
Falls Sie weitere Details brauchen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ernst G. Höft
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