Was die Gerichte von zwielichtigen Branchenregistern halten
Anwalt Niemeyer | 3. Januar 2012 — Früher oder später bekommt jeder Gewerbetreibende es mit dem Phänomen zu tun, das als Adressbuchschwindel oder Branchenbuch-A…
Früher oder später bekommt jeder Gewerbetreibende es mit dem Phänomen zu tun, das als Adressbuchschwindel oder Branchenbuch-Abzocke bekannt ist: Anbieter bedeutungsl- und dubioser Adressverzeichnisse senden Gewerbetreibenden Angebote zu, sich in ein Online-Branchenverzeichnis eintragen zu lassen bzw. den vorhandenen Eintrag zu korrigieren. Wer das – amtlich anmutende oder gar eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung vorspiegelnde – Formular, das im Kleingedruckten auch unangemessen hohe Preisangaben enthält, in einem schwachen Moment unterzeichnet und zurückschickt, bekommt früher oder später eine stattliche Rechnung für die an sich nicht gewollte und in der Regel auch völlig wirkungslose Eintragung.
In der Rechtsprechung wird die Zahlungspflicht immer häufiger verneint, aus unterschiedlichsten Gründen (u.a. Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung, Entgeltlichkeit als überraschende Klausel, Sittenwidrigkeit des Vertrags).
Was deutsche Gerichte davon haltenErstmals befasste der Bundesgerichtshof (BGH) sich im Jahr 2005 mit den Anforderungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, nachdem ein unaufmerksames Unternehmen ein mit «Offerte» überschriebenes und als «Eintragungsantrag und Korrekturabzug» bezeichnetes Angebot «zur Aufnahme in unser bundesdeutsches Online-Firmenverzeichnis im Internet» unterzeichnet hatte. Einer Entscheidung über die Frage, ob im konkreten Einzelfall aus der Art und Weise der Darstellung der wesentlichen Vertragsbestandteile auf den Täuschungswillen des Absenders geschlossen werden kann, hatte der Senat sich jedoch zu enthalten (Az. X ZR 123/03).
Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der OffertenIm Juni 2011 durfte der BGH in einer Wettbewerbssache dann endlich die Verschleierung und Irreführung unseriöser Branchenbuchanbieter beurteilen (Az. I ZR 157/10, Branchenbuch Berg):
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
Der Senat bescheinigte Gewerbetreibenden und ihren Mitarbeitern zwar «jedenfalls eine durchschnittlich intellektuelle Erkenntnisfähigkeit», diese Personen stünden jedoch nicht selten unter Zeitdruck und würden sich mit derartigen Angebotsschreiben nur oberflächlich befassen. Weil die Branchenbuchanbieter es gerade auf diese flüchtige Betrachtung abgesehen hätten, könne von einer Täuschung augegangen werden.
Ebenfalls im Wettbewerbsrecht erging das Urteil des OLG Frankfurt/Main, Az. 6 U 242/08 (Leitsatz):
… » Vollständiger ArtikelErschienen 3. Januar 2012 auf http://anwaltniemeyer.de.
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