Lebenspartnervertrag Muster: Ergänzung zum Erbrecht im Lebenspartnerrecht
Lichtenrader Notizen | 31. Januar 2005 — § 10 des Lebenspartnergesetzes wird ergänzt durch § 6 Lebenspartnergesetz 1 Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinnge…
Was erbt man als Ehefrau / Ehemann wenn der Partner stirbt? Gemäß § 1931 BGB erbt der Ehegatte, der den Anderen überlebt als gesetzlicher Erbe.
1. Quoten des Ehegatten beim Erbfall
Dabei erbt der Überlebende wie folgt:
neben Erben erster Ordnung: zu einem Viertel, § 1931 BGB neben Erben zweiter Ordnung oder neben Großeltern: zur Hälfte, § 1931 BGB Bei Vorversterben der Großeltern schließt der Ehegatte Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Demnach erhält er die Hälfte des Erbes und bei Tod eines jeden weiteren Ehegattens ein weiteres Achtel (§ 1931 I S. 2 BGB).2. erbrechtliche Lösung
DIe weitere Quote hängt davon ab, in welcher Form der Zugewinn berücksichtigt wird . Hier steht dem überlebenden Ehegatten ein Wahlrecht zu. Er kann entweder den Zugewinn pauschal als Teil des Erbes behandeln lassen (erbrechtliche Lösung) oder aber den Zugewinn berechnen lassen (sog. güterrechtlich Lösung)
Wählt der Ehegatte die erbrechtliche Lösung so erhöht sich sein Ehegattenerbteil um ein weiteres Viertel. Hierneben bestehen keine weiteren Zugewinnansprüche. Dies würde folgen Quoten bedeuten:
neben Erben erster Ordnung: 1/2 neben Erben zweiter Ordnung und dritten Ordnung: 3/4Unerheblich ist, ob die Ehegatten in dieser Zeit überhaupt einen Zugewinn erzielt haben bzw. ob ein Zugewinnausgleichsanspruch entstehen würde. Es handelt sich um eine pauschale Abgeltung des Zugewinns. Diese Vorgehensweise lohnt sich also insbesondere bei einer kurzen Ehe, da in dieser üblicherweise kein Zugewinn angefallen ist. Ein weiterer Fall ist ein sehr hohes Anfangsvermögen, das innerhalb der Ehe nicht gestiegen ist.
3. güterrechtliche Lösung
Die andere Möglichkeit ist, das Erbe auszuschlagen (§ 1371 III BGB) und den Zugewinn wie sonst auch üblich zu berechnen. Die gleiche gilt falls der Ehegatte enterbt wird und auch kein Vermächtnis erhält. Der Güterstand der Ehegatten wurde durch den Tod beendet. Es kann daher Ausgleich gemäß der §§ 1373 ff BGB verlangt werden. Dabei ist die Zugewinnforderung Nachlassverbindlichkeit, kann also gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden, § 2303 II BGB. Dies kann den Vorteil haben, dass eine langwidrige Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft vermieden werden kann.
Neben dem Ausgleich des Zugewinns kann der Ehegatte, der nicht Erbe geworden ist den Pflichtteil verlangen. Üblicherweise erhält der Ausschlagende keinen Pflichtteil, ein diesbezügliches Wahlrecht ist aber in § 1371 III BGB vorgesehen. Dabei wird lediglich nach der Grundregel des § 1931 BGB vorgegangen, die Erhöhung nach § 1371 B…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Februar 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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