Urheberrecht und Informationsfreiheit: BGH lässt weiter nach Perlen tauchen.
PETRINGS.DE | 1. Dezember 2010 — Die Gedanken sind frei. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 01.12.2010 eine Art Zwischenentscheidung zu der Frage ge…
Das OLG Frankfurt a. M. urteilte am 01.11.2011 nach Vorgaben des BGH neu über den Fall "perlentaucher.de" und die urheberrechtlichen Grenzen bei der Zusammenfassung von Buchrezensionen ( sog. "Abstracts"). Die Gedanken sind frei - die Formulierungen nicht immer. OLG Frankfurt a. M., Urteile v. 01.11.2011, Az. 11 U 75/06 und 11 U 76/06 (LG Frankfurt a. M., Urteile v. 23.11.2006, Az. 2-3 O 171/06 und 2-3 O 172/06; OLG Frankfurt a. M., Urteile v. 11.12.2007; BGH, Urteile v. 01.12.2010, Az. I ZR 12/08 u. I ZR 13/08) Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte Ende des vergangenen Jahres eine Art Zwischenentscheidung zu der Frage getroffen, ob eine kommerzielle Verwertung von sogenannten "Abstracts" urheberrechtlich, markenrechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Das Online-Kulturmagazin "perlentaucher.de" veröffentlicht im Internet verkürzte Zusammenfassungen (sogenannte "Abstracts") von Buch-Rezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen - u.a. aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutsche Zeitung". Die "Abstracts" zitieren dabei besonders aussagekräftige Passagen aus den Buch-Rezensionen - wobei dies zumeist durch Anführungszeichen kenntlich gemacht wird. Anderen Internet-Portalen verkauft "perlentaucher.de" Lizenzen zum Abdruck der erstellten Zusammenfassungen. Die Zeitungsverlage der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und der "Süddeutsche Zeitung" sehen in der kostenpflichtigen Lizenzierung der "Abstracts" zugunsten Dritter eine Verletzung des Urheberrechts an den Buch-Besprechungen, darüber hinaus auch eine Verletzung von Markenrechten sowie einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Regeln. Nach entsprechenden Abmahnungen erhoben die Verlage vor über 5 Jahren Klagen gegen "perlentaucher.de", gerichtet auf auf Unterlassung, Auskunftserteilung und auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Das Landgericht Frankfurt a. M. und das OLG Frankfurt a. M. hatten die Klagen abgewiesen. Der I. Zivilsenat des BGH hatte die OLG-Urteile z. T. aufgehoben und die Sachen an das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH ist die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung eines "Abstracts" wesentlich davon abhängig, ob es sich dabei um ein selbständiges Werk handelt, das lediglich in freier Benutzung der Buch-Rezension geschaffen worden ist und das auf diese Weise ohne Zustimmung des Urhebers verwertet werden darf gem. § 24 Abs. 1 UrhG. Der BGH meinte, das Oberlandesgericht habe bei der diesbezüglichen Prüfung der "Abstracts" nicht alle gebotenen rechtlichen Maßstäbe angelegt und auch nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Jetzt musste das OLG Frankfurt a. M. erneut prüfen, ob es sich bei den gerügten "Abstracts" um selbständige Werke i. S. d. § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Dabei kam es jeweils auf eine genaue Würdigung des Einzelfalls an. Bei der Beurteilung war…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. November 2011 auf http://petringlegal.blogspot.com.
PETRINGS.DE | 1. Dezember 2010 — Die Gedanken sind frei. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 01.12.2010 eine Art Zwischenentscheidung zu der Frage ge…
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fachanwaltsliste.de | 1. Dezember 2010 — Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit der Verwertung v…
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Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 6. Dezember 2010 — BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08 §§ 24 Abs. 1 UrhG Der BGH hat laut Pressemitteilung entschieden, dass die urhebe…