Tddsg Tmg: Was bringt das neue Telemediengesetz (TMG)?
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 21. Februar 2007 — Zum 1.3.2007 wird (höchstwahrscheinlich) das Telemediengesetz (TMG) in Kraft treten. Welche Neuerungen bringt dieses Gesetz mit…
Zum 1.3.2007 wird (höchstwahrscheinlich) das Telemediengesetz (TMG) in Kraft treten. Welche Neuerungen bringt dieses Gesetz mit sich, das letztendlich alle diejenigen betrifft, die in irgendeiner Weise etwas über das Internet veröffentlichen?
Kurz gesagt: Inhaltlich wenig neues. Das TMG vereinigt die Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV). Ferner werden auch die Datenschutzvorschriften für Teledienste im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und des MDStV weitgehend wortgleich in das TMG übernommen. Die bisher in §6 TDG und §10 MDStV geregelten Informationspflichten („Impressumspflicht“) findet sich nun fast inhaltsgleich in §5 des TMG.
Die Zeit ist damit vorbei, daß man in einem Impressum einen Hinweis auf §6 TDG, im nächsten einen Hinweis auf §10 MDStV, wahlweise einen Hinweis auf beide Vorschriften oder besonders beliebt eine Verquirlung der Paragraphenhausnummern mit den Gesetzen (§6 MDStV oder §10 TDG) entdecken konnte.
Klargestellt ist nun unmittelbar im Gesetz, daß die Impressumspflicht nur für Telemedien gilt, die „in der Regel gegen Entgelt“ (=geschäftsmäßig) angeboten werden. Die Entgeltlichkeit setzt dabei eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Etwas mißverständlich im Wortlaut ist der Bezug der Entgeltlichkeit auf die Telemedien. Richtigerweise meint der Gesetzgeber damit wohl, daß der Telemediendiensteanbieter die Website in Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit betreibt, nicht daß die Telemedien selbst entgeltlich erbracht werden.
Der Begriff „geschäftsmäßig“ fand sich zwar auch im bisherigen §6 TDG und §10 MDStV, wurde teilweise allerdings sehr weit ausgelegt (sehr weit in Anlehnung an §3 Nr. 10 TKG sogar im Sinne eines „nachhaltigen Angebots von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“). Ferner waren bisher auch nach §10 Abs. 1 MDStV nicht geschäftsmäßige Mediendiensteanbieter verpflichtet, bestimmte Angaben verfügbar zu haben.
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