Lehrer liebt ungestraft 14-jährige Schülerin
LawBlog | 13. Januar 2012 — Für Schlagzeilen sorgt heute der Fall eines 32-jährigen Lehrers, der mit einer 14 Jahre alten Schüler eine sexuelle Beziehung…
Der schleswig-holsteinische CDU-Vorsitzende und Spitzenkandidat Christian von Boetticher ist zurückgetreten, weil er eine Liebesbeziehung zu einer 16-Jährigen hatte. Strafrechtlich, sagt der 40 Jahre alte Politiker, sei ihm nichts vorzuwerfen. Kann das sein? wird sich mancher fragen. Ja, lautet die Antwort. Nach allem, was bekannt ist, hat sich der Politiker nicht strafbar gemacht. Trotzdem ist die Affäre ein guter Anlass für einen kleinen Überblick darüber, welche Altersgrenzen das Strafgesetzbuch für sexuelle Kontakte mit jungen Menschen aufstellt.
Vorab: Es geht im folgenden nur um einvernehmliche sexuelle Kontakte, bei denen Drohungen, Zwang oder gar Gewalt keine Rolle spielen.
Personen bis 14 Jahre
Sexualkontakte mit Personen bis 14 Jahren sind stets strafbar. Dies gilt auch dann, wenn das Opfer mit dem Kontakt einverstanden war oder ihn vielleicht sogar gesucht hat. Das Gesetz will die Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit schützen, indem es Sex bis zum Alter von 14 Jahren stets unter Strafe stellt.
Auch 14-jährige oder ältere Jugendliche, die zum Beispiel etwas mit Zwölf- oder 13-Jährigen anfangen, machen sich strafbar. Sind die Partner dagegen beide unter 14 Jahren alt, können beide nicht belangt werden – sie sind bis zu ihrem 14. Geburtstag strafunmündig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können.
Personen bis 16 Jahre
Menschen ab 14 Jahren sind Sexualkontakte gestattet.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Etwa, wenn der Partner über 21 Jahre alt ist. Wer sich ab diesem Alter mit 14- bis 16-Jährigen einlässt, kann sich strafbar machen. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn der Betreffende “die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt”. An diese Ausnutzung stellen Gerichte übrigens keine hohen Anforderungen. Es reicht nach meiner Erfahrung schon aus, wenn der über 21-jährige Beschuldigte mit seinem tollen Auto geprotzt hat oder übertrieben seinen Charme spielen ließ.
Das Gesetz versucht die bis zu 16-Jährigen auch dadurch zu schützen, indem es die “Schaffung von Gelegenheiten” unter Strafe stellt. Wer also zum Beispiel einem 15-Jährigen seine Wohnung für Sexualkontakte mit Dritten (das kann auch die gleichaltrige Freundin sein) zur Verfügung stellt, macht sich strafbar. Ein anderer Fall wäre die Party, bei welcher der Gastgeber es duldet, dass sich unter 16-Jährige in ein Schlafzimmer im Obergeschoss zurückziehen.
Nur Sorgeberechtigte dürfen “Gelegenheiten” verschaffen. Wenn also Eltern ihrer 15-jährigen Tochter erlauben, dass ihr Freund in der Wohnung übernachtet, ist das nicht strafbar. Ausnahme: Die Eltern verletzen dadurch “gröblich” ihre Erziehungspflicht.
<…» Vollständiger ArtikelErschienen 15. August 2011 auf http://www.lawblog.de.
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