Was bedeutet der Wesenstest und was ist ein Negativzeugnis?
Hunde-Gesetz.de | 4. April 2010 — Die Anordnung eines Wesenstests durch die Behörde oder die Notwendigkeit im Rahmen des Erlaubnisverfahrens stellt Hundehalter v…
Die Anordnung eines Wesenstests durch die Behörde oder die Notwendigkeit im Rahmen des Erlaubnisverfahrens stellt Hundehalter vor die Frage, welche Auswirkungen ein nicht bestandener Wesenstest haben kann. Hier muss mit dem Missverständnis aufgeräumt werden, dass in jedem Bundesland ein bestandener Wesenstest die Feststellung der Gefährlichkeit aufheben oder widerlegen könnte. Maßgeblich sind die Landeshundegesetze bzw. -verordnungen und wie jeweils die Gefährlichkeit des Hundes bestimmt und ggf. widerlegt wird. Zu beachten sind auch die gegenseitigen Anerkennungen des Wesenstests in den Landesgesetzen bzw. -verordnungen.
Die Gefährlichkeit eines Hundes wird in den meisten Bundesländern begründet durch die Zugehörigkeit des Hundes zu eines bestimmten Rasse bzw. durch ein Verhalten des Hundes (z.B. Beißen von Menschen oder anderen Hunden, sog. „gefahrdrohendes Anspringen“, unkontrolliertes Reißen von Wild usw.). Nach einem derartigen Verhalten stellt die Behörde die Gefährlichkeit des Hundes in der Regel durch einen Bescheid fest. Bei der Zugehörigkeit des Hundes zu einer „Rasseliste“ wird die Gefährlichkeit durch das Gesetz bzw. Verordnung vermutet.
Baden-Württemberg
Die Gefährlichkeit von Hunden wird in der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde einerseits über eine Rasseliste bestimmt (§ 1 Abs. 2 und 3) sowie über das besondere Verhalten des Hundes (§ 2 der Verordnung). Das Halten eines gefährlichen Hundes ist nur mit der entsprechenden Erlaubnis gestattet (§ 3 Abs. 1 der Verordnung). Ein Wesenstest ist in der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich vorgesehen. Lediglich § 1 Abs. 4 der Verordnung bestimmt, dass die zuständige Behörde die Entscheidung, dass die Gefährlichkeitsvermutung widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung stützt. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person könne hinzugezogen werden. Im Ergebnis besteht kein ausdrücklich geregelter Wesenstest, nur die genannte „Prüfung“, die die Vermutung der Gefährlichkeit ausräumen kann.
Bayern
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit knüpft die Vermutung der Gefährlichkeit unwiderleglich an die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse. Hier hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 15. Juli 2004 (Az: Vf. 1-VII-03, GVBl. S. 351) festgestellt: „… dass § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. April 2010 auf http://hunde-gesetz.de.
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