Warum weiß in einem Land mit Millionen von Juristen niemand, wie der Kauf der illegal beschafften Daten zu bewerten ist?

Am Dienstag habe ich gezeigt, weshalb der Kauf der Steuerdaten strafbar ist.

Die Daten werden nun trotzdem gekauft. Es ergeben sich mehrere Probleme, die ich kurz darstellen will:

Warum weiß in einem Land mit Millionen von Juristen niemand, wie der Kauf der illegal beschafften Daten zu bewerten ist? Welche Möglichkeiten haben die potentiellen Steuerpflichtigen? Kann man sich noch selbst anzeigen? Welche strafprozessualen Folgen hat der strafbare Erwerb der Steuerdaten für die anstehenden Strafverfahren?

Die erste Frage will ich im Folgenden klären, die beiden anderen in den kommenden Tagen.

1. Warum weiß in einem Land mit Millionen von Juristen niemand, wie die der Kauf der illegal beschafften Daten zu bewerten ist?

Auf diese Frage ist mit einer Gegenfrage zu erwidern. Wie kommt man zu einer gesicherten juristischen Meinung? Dafür gibt es drei Möglichkeiten.

Möglichkeit 1: Wissenschaftliche Erkenntnis

Es gibt in Deutschland sehr viele Jura-Professoren, immer noch viele Strafrechtsprofessoren und eine Hand voll Professoren für Steuerstrafrecht. Der Kreis der Experten im Bereich der Wissenschaft ist somit bereits eingeschränkt.

Das Thema ist ein sehr aktuelles, wissenschaftliche Forschung braucht aber in der Regel einige Zeit, immerhin will man zu einem tragfähigen Ergebnis kommen und nicht zu Schnellschüssen wie auf FOCUS online, die sich im Nachhinein als völlig falsch herausstellen.

Selbst zu den Verfahren um die Liechtensteiner Steuersünder (Zumwinkel und Co.) gibt es kaum wissenschaftliche Veröffentlichungen. Zwischen Erkenntnis und Publikation liegt leider häufig eine geraume Zeit.

Möglichkeit 2: Höchstrichterliche Rechtsprechung

In der Juristerei, bereits im Studium, stehen sich zu allen Problemen in der Regel zwei Ansichten scheinbar unversöhnlich gegenüber. Die Lehre (s.o.) und die Rechtsprechung.

Ein zweiter Weg, um zu einer fundierten, möglichst richtigen, juristischen Meinung zu kommen, ist die Konsultation einschlägiger Rechtsprechung. Diese gibt es aber nicht. Woran liegt das?

Es gibt in Deutschland bislang lediglich ein mit der Ankauf der schweizer Daten vergleichbares Ereignis: Die oben bereits Erwähnten Steuer-CDs aus Liechtenstein. Es gab sogar Verfahren. Aber es gab keine höchstrichterliche Rechtsprechung, denn keines der Verfahren landete vor dem Bundesgerichtshof oder gar dem Bundesverfassungsgericht.

Der Grund ist einfach. Viele der aufgeflogenen Steuerfplichtigen hatten sich rechtzeitig nach § 371 Abgabenordnung selbst angezeigt. In diesen Fällen kommt es nicht zum Verfahren.

Die übrigen Verfahren endeten regelmäßig mit Deals. Alles bekamen höchstens Bewährungsstrafen (Zumwinkel z.B. 2 Jahre auf Bewährung plus Geldstrafe), niemand musste tatsächlich eine Freiheitsstrafe absitzen.

Bei diesen abgesprochenen Strafen hatte keiner d…

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Themen: Jura , Juristen , Steuerhinterziehung , Steuersünder , Rechtswissenschaft


Erschienen 5. Februar 2010 auf http://www.strafrechtsblogger.de.

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