Warum der Kreuzzug des ULD gegen die Facebook-User rechtswidrig ist…

…habe ich heute zusammen mit meinem Anwaltskollegen und Kanzleipartner Stephan Dirks zum Gegenstand einer offiziellen Stellungnahme gemacht. Schließlich betreibt unsere Kanzlei selbst eine Facebook-Fanpage und ist daher von der Vorgehensweise des ULD auch betroffen.

Nachfolgend die Stellungnahme inkl. Anlage. Die vollständige offizielle Medieninformation der Kanzlei ist auch als PDF-Datei abrufbar.

Stellungnahme zum „Facebook“-Boykott-Aufruf vom 19. August 2011 durch die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde ULD

Am 19.08.2011 wandte sich das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel mit einer Pressemitteilung unter dem Titel “ULD: Facebook Reichweitenanalyse abschalten“ an die Öffentlichkeit und forderte unter anderem in Schleswig-Holstein ansässige Firmen und Organisationen dazu auf, alle von ihnen beim Social-Media-Netzwerk Facebook genutzten Dienste zu deaktivieren, bei denen es zu einer Übermittlung von Nutzerdaten Dritter an Facebook in den USA kommt.

Hierzu wurde zeitgleich durch das ULD ein datenschutzrechtliches Gutachten mit dem Titel „Arbeitspapier Facebook und Reichweitenanalyse“ veröffentlich.

Hintergrund der Aufforderung, die mit einem Hinweis auf widrigenfalls ab 01.10.2011 drohende Bußgelder in Höhe von bis EUR 50.000,00 verbunden war, bildet das Reichweitenanalysetool „Facebook insights“, welches aus Sicht des ULD in rechtswidriger Weise Daten von Fanpage-Besuchern erhebt und nutzt. Betroffen sind neben den Nutzern von Facebook-Fanpages auch Anbieter von Webseiten, die dort den sog. „Gefällt mir“-Button von Facebook verwenden.

Das ULD geht bei seiner rechtlichen Beurteilung von der Annahme aus, dass diejenigen, die bei Facebook eine Fanpage erstellt haben, dadurch „Diensteanbieter“ im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) und damit neben Facebook selbst eine verantwortliche „Stelle“ im Sinne des Datenschutzrechts sind.

Den Vorwurf der Rechtswidrigkeit knüpft es sodann konkret an die Vorschrift des § 15 Abs. 3 TMG. Dort heißt es:

„Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht […] hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.“

Diese gesetzlichen Erfordernisse sieht das ULD als durch die Nutzer von Facebook-Fanpages bzw. Verwender des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook (ein sog. Social Plugin) verletzt an, weil die Personen, die auf die entsprechenden Seiten bzw. Buttons klicken, zum einen nicht über ihr Widerspruchsrecht informiert werden, zum anderen aber auch Daten aus der Interaktion des Nutzers mit dem Angebot automatisiert weitergeleitet sowie bei Facebo…

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Themen: Web 2.0 , Datenschutz , Haftung , E-commerce , Telekommunikation , It-recht , Persönlichkeitsrechte , Social Networks , Schleswig Holstein , Facebook , It-strafrecht , Presseberichte/-beiträge
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 26. August 2011 auf http://blawg.legalit.de.

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