Warum kosten Rechtsanwälte (so viel) Geld?

Im alten Rom war das „honorarium“ für Anwälte ein „Ehrengeld“. Heute wird für Leistung bezahlt. Wie, sagen wir hier.

Zwei wesentliche Formen der Anwaltsvergütung gibt es heute: die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die frei vereinbarte Vergütungsvereinbarung, die in der Regel eine Bezahlung nach Zeitaufwand vorsieht. Die erfolgsabhängige Bezahlung („Erfolgshonorar“) bleibt dem Rechtsanwalt in Deutschland streng verboten. Bei Verstößen riskiert der Anwalt erheblichen Ärger mit der Kammer und Kollegen. Ein auf ein Erfolgshonorar gerichteter Vertrag ist nichtig und kann dem Anwalt seine Bezahlung folglich nicht garantieren. Viele Mandanten und auch manche Anwälte beklagen diesen Zustand. Die nach neuer Rechtslage zulässigen geringen Ausnahmen (Vereinbarung einer erhöhten Gebühr bei Eintritt eines bestimmten Erfolges) sind in der Praxis zu vernachlässigen.

Das RVG

Die gesetzlichen Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, § 2 Abs. 1 RVG. Im Einzelnen richtet sich die Höhe der Gebühren nach einem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Dort sind für die verschiedenen Tätigkeiten bestimmte Gebühren vorgesehen, z. B. die Geschäftsgebühr. Sie entsteht „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“ und kann je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache in einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 anfallen. Treibt der Anwalt etwa eine Forderung für seinen Mandanten ein, entsteht eine 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Geltendmachung.

Die Beratungsgebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft und kann in einem Gebührenrahmen von 0,1 bis 1,0 anfallen.

Dies sind nur Beispiele. Weitere Gebühren können zum Beispiel für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine oder mündlicher (auch telefonischer) Besprechungen mit dem Gegner und das Mitwirken an einer Einigung anfallen. Die konkrete Höhe der Gebühr ist vom Gegenstandswert abhängig.

Beispiele:

Gegenstandswert 1,3 Geschäftsgebühr (netto) 100,00 Euro 32,50 Euro 1.000,00 Euro 110,50 Euro 10.000,00 Euro 631,80 Euro 100.000,00 Euro 1.760,20 Euro

Was bedeutet das im konkreten Fall? Wenn der Anwalt eine Zahlungsklage einreicht und den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt, erhält er eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von maximal 20 Euro. Daraus würden sich je nach Gegenstandswert folgende Honorare für die erste Instanz ergeben:

Gegenstandswert Honorar (netto) 100,00 Euro Euro 68,50 1.000,00 Euro Euro 232,50 10.000,00 Euro 1.235,50 Euro 100.000,00 Euro 3.405,00 Euro

Wie schwierig und umfangreich die Sache ist, kann bei der Abrechnung nach dem RVG nur bedin…

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Erschienen 3. April 2006 auf http://www.law-blog.de/.

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