Warum es richtig gemacht werden muss!

NACHTRAG zu § 55 StPO und der damit verbundenen Problematik. Bei der Prüfung, ob § 55 StPO eingreift, muss die Möglichkeit einer Bejahung und Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Wenn dem nicht so wäre, würde sich jeder Zeuge, der von seinem ihm zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht, gleich einen Verdachtsgrund gegen sich schaffen, was jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers ist und auch nicht sein kann. Unter diesem Aspekt ist es aber wichtig, dass ein Gericht auch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben belehren sollte und nicht nur stets die Schmalspurvariante in Gebrauch nehmen, die zu dem die große Gefahr in sich birgt, dass bei dem Zeugen der Eindruck erweckt wird, dass di…

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Themen: Stpo
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 16. Dezember 2008 auf http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com.

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