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Warum es für Stalking keinen neuen Paragraphen gebraucht hätte

am 01.12.2006 von http://www.unfehlbar.net

Nun ist es also soweit: Stalking wird strafbar.
Vorausgegangen waren jahrelange Diskussionen in Politik und Rechtswissenschaft. Kritiker führten an, dass sich das fanatische Verhalten von Personen, die anderen nachstellen, juristisch nicht fassen ließe. Sie argumentierten, dass Stalking-Handlungen nie isoliert objektiv erkennbar seien, sondern erst in Verbindung mit den subjektiven Absichten des Täters — und dass ein Straftatbestand, der letztlich nicht die objektiven Handlungen, sondern die Gesinnung des Täters erfasse nicht ins deutsche (Handlungs-)Strafrecht passe.
Alles schön und gut. Zumal man sich mit dem neuen Stalking-Tatbestand § 238 StGB über all die juristischen Unkenrufe (”Gesinnungsstrafrecht!”) hinweggesetzt hat. Doch man hätte es viel einfacher haben können.
Tatsächlich kennt das deutsche Strafgesetzbuch nämlich schon seit jeher einen Straftatbestand, der das unerlaubte Nachstellen erfasst. Wir lesen § 292 Abs. 1 StGB:
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es wäre ein leichtes gewesen, § 292 StGB (amtliche Überschrift de lege lata: “Jagdwilderei”) in einen allgemeinen Nachstellungs-Tatbestand umzuwandeln. Die kürzeste gesetzgebungstechnische Lösung hierfür wäre das Einfügen eines dritten Absatzes mit der folgenden Fiktion gewesen:
(3) Im Sinne von Absatz 1 gelten Menschen als Wild mit der Maßgabe, dass statt des Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts die Ehe oder Lebenspartnerschaft in Betracht kommt. Absatz 2 gilt entsprechend.
Wem diese Formulierung in Hinblick auf die Laiensphäre politisch zu heikel ist, hätte auch mit nur unwesentlich höherem Aufwand den neuen Absatz …

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