Warum die Widerrufsbelehrung?

Warum eigentlich stürzen sich Abmahner auf die Widerrufsbelehrung? Zum einen handelt sich um einen unschwer zu erkennenden Verstoß, wenn etwa ein eBay-Händler statt der Monatsfrist nur ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einräumt. Viele Händler, die selbst schon einmal abgemahnt wurden, verspüren wohl den Wunsch, dass es der Konkurrenz nicht besser gehen soll. Nicht immer sind es aber solche "Rachegelüste", die erboste Händler zum Anwalt treiben, sondern auch handfeste wirtschaftliche Überlegungen: Räumt ein eBay-Händler (zutreffend) eine Frist zum Widerruf von einem Monat ein, die wir unserem wahnsinnigen Gesetzgeber - nicht etwa den Gerichten - zu verdanken haben, muss er die Ware auch innerhalb dieser Frist zurücknehmen. Unter Umständen sogar dann, wenn die Sache erheblich an Wert eingebüßt hat. Wer bei eBay im großen Stil verkauft weiß, was dieser Umstand für einen wirtschaftlichen Schaden anrichten kann. Derjenige, der die Frist auf zwei Wochen verkürzt oder überhaupt kein Widerrufsrecht einräumt und "nichts zurücknimmt", kann sich gegenüber dem Käufer (jedenfalls pro Forma) auf eine kürzere oder gar keine Frist zurückziehen und so sein Retourenrisiko ganz erheblich verringern. Verfällt der Händler, der sich an die Vorschriften hält, deswegen in einen "Abmahnwahn", steht ihm das frei. Dementsprechend sieht das Oberlandegericht Frankfurt (Beschl. v. 04.07.2007 / Az 6 W 66/07 via MIR) darin noch kein Problem: "[...] Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der im Fernabsatzhandel bestehenden Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu b…

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Erschienen 17. August 2007 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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