Umlage von Betriebskostennachforderungen
RECHTaktuell | 7. Oktober 2008 — Für Vermieter Eile, für Mieter Kontrolle geboten. Nicht mehr ganz neu folgende BGH-Entscheidung, aber doch vielen nicht bekan…
BGH IX ZR 179/07, Urteil vom 18.12.2008
Mieter und Vermieter streiten um Betriebskosten. Im schriftlichen Mietvertrag war nur keine Umlage der Kosten auf den Mieter vereinbart. Dennoch hat offenbar der Vermieter über viele Jahre hinweg Betriebskosten abgerechnet und der Mieter auch immer bezahlt. Bis er schließlich eben nicht mehr eingesehen hat, warum er das sollte.
Der Gewerberaum- (XII ZR 35/00) und der Wohnraummietsenat (VIII ZR 146/03) des BGH haben sich im Jahr 2000 bzw. 2004 bereits mal mit einer solchen Konstellation befasst: Ist die Umlage nicht vereinbart, zahlt der Mieter aber über viele Jahre auf die Abrechnung des Vermieters, kommt eine stillschweigende Änderung des Mietvertrags insoweit in Betracht. Dann muss der Mieter auch in Zukunft zahlen.
Hätte das Gericht diese Rechtsprechung beachtet (wobei die Entscheidung VIII ZR 146/03 wohl erst nach Abschluss des Verfahrens ergangen war…), wären die Chancen für den Vermieter im Ausgangsfall nicht schlecht gestanden. Der Richter zieht aber lieber zwei angestaubte Entscheidungen von Landgerichten von 1982 und 1989 heran und noch eine Kommentierung aus dem Jahr 1979 (!). Er kennt schlichtweg die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht, erklärt das angestaubte Zeugs, das er ausgegraben hat zur “herrschenden Meinung” - oder mit anderem Worten: er lässt das eigenständige Denken sein und schreibt lieber das ab, was ein anderer schon mal geschrieben hat - und lässt den Vermieter scheitern.
Warum kommt die Sache jetzt zum BGH?
Weil der Vermieter mit der…
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