...warum auch das OLG Dresden mit Beweisverwertungsverbot bei polizeilicher Blutprobenentnahme kein Problem hat!
Das OLG Dresden hat in einem Allerweltsfall einer Trunkenheitsfahrt (8.34 Uhr, 1,34 Promille) die Annahme eines
Beweisverwertungsverbots bei polizeilich angeordneter Blutprobenentnahme durch den Tatrichter "gehalten" (ich hatte auf die
Entscheidung des OLG Dresden in dem letzten Beitrag zu diesem Thema hingewiesen). Den Volltext der Entscheidung (OLG Dresden, Urteil
vom 11.05.2009 - 1 Ss 90/09) findet man hier. Aus den Entscheidungsgründen auszugsweise:
Zur Anordnung der Blutentnahme hat es festgestellt, diese nicht durch einen Richter, sondern durch ermittelnden Polizeibeamten
erfolgt sei. Diese hätten in der Hauptverhandlung übereinstimmend angegeben, "sie würden grundsätzlich nie auch nur versuchen, einen
Richter zu erreichen, weil sie es schon immer so gemacht hätten". Die Blutentnahme sei bei der Angeklagten am Tattag um 8.07 Uhr
durchgeführt worden und habe einen BAK-Wert von 1,34 Promille ergeben. Die Frage, ob sie nach dem Vorfall Alkohol zu sich genommen
habe, habe die Angeklagte - ausweislich des Protokolls und Antrags zur Feststellung des Alkohols im Blut - verneint. In die
Blutentnahme habe sie nicht eingewilligt und in der Hauptverhandlung der Verwertung des Blutalkoholgutachtens widersprochen.
Aufgrund dieser Feststellungen sind die Voraussetzungen eines Verbots der Verwertung eins nach § 81 a Abs. 2 StPO rechtswidrig
erhobenen Beweises ausreichend dargelegt. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für "Gefahr im Verzug"
hier nicht vorlagen.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass ein Rechtssatz dahingehend, dass bei Straftaten unter Alkoholeinfluss
generell - ohne Berücksichtigung des Schutzzweckes des Richtervorbehalts im konkreten Einzelfall - von einer Gefährdung des
Untersuchungserfolges im Sinne des § 81 a Abs. 2 StPO und damit dem Vorliegen von Gefahr im Verzug ausgegangen werden könne, nicht
existiert . Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss vielmehr jeweils im Einzelfall. mit Tatsachen belegt werden.
Dabei ist davon auszugehen, dass wegen der grundrechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts der Begriff der "Gefahr im
Verzug" eng auszulegen ist.
Das Amtsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass vorliegend die Vorschrift des 81 a Abs. 2 StPO "völlig
missachtet" wurde, "gerade so, als ob die Vorschrift", "welche beiden Polizeibeamten bekannt war, gar nicht existierte"; "eine
irgendwie geartete Überlegung dazu, ob die Anordnung der konkreten Fall nicht vielleicht einem Richter und nicht den Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaft zustehen könnte, sei überhaupt nicht angestellt worden. Die Annahme des Tatrichters, die Polizeibeamten hätten den
Richtervorbehalt des StPO bewusst ignoriert und damit das Vorliegen von Gefahr im Verzug willkürlich angenommen, ist deshalb nicht zu
beanstanden.
Das Verhalten der Polizeibeamten stellt einen groben…
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