EuGH zur Anwendung der Dublin-II-Verordnung
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Die EU lebt vom Vertrauen: Ihre Mitglieder müssen einander glauben können, dass sie alle ihre Verpflichtungen einhalten wollen. Nur dann und nur deshalb sind sie bereit, Souveränität abzugeben und selbst Verpflichtungen einzugehen. Es gibt eine Kommission und einen Gerichtshof, die aufpassen und Schluderer und Freeloader zur Ordnung rufen. Aber am Ende funktioniert die ganze Sache nur, wenn jeder vom anderen glaubt, dass alle ihren Teil der Last tragen – im Prinzip und im Großen und Ganzen jedenfalls.
Eines der eklatantesten Beispiele für die Erosion dieses Vertrauens, das gemessen an seinen Auswirkungen viel zu wenig Beachtung findet, ist das europäische Asylregime.
Das sieht vor, dass jeweils der Mitgliedsstaat, in dem ein Flüchtling seinen Fuß in die EU setzt, für das Asylverfahren zuständig sein soll. Probiert er es woanders, wird er dorthin abgeschoben. Das funktioniert, weil und solange die Fiktion aufrecht erhalten werden kann, dass die EU-Mitgliedsstaaten einer so gut wie der andere ist, was das Asylverfahren betrifft: Dann kann man getrost die Verantwortung an den anderen abgeben.
Dass das im Asylbereich nicht mehr der Fall ist, weiß seit Jahren jeder, der es wissen wollte: In Griechenland ist das Asylsystem total zusammengebrochen. Flüchtlinge leben dort unter menschenunwürdigen Bedingungen. Immer mehr Gerichte weigerten sich, Abschiebungen nach Griechenland zu akzeptieren. Im Januar verurteilte der EGMR Belgien, weil es einen Flüchtling nach Griechenland abgeschoben hatte.
Heute hat auch der EuGH die Reißleine gezogen. Er nennt dabei mit beispielloser Deutlichkeit und Eindringlichkeit beim Namen, was auf dem Spiel steht,
nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
Deshalb, so der EuGH, könne nicht jeder geringfügige Verstoß zu einem Abschiebestopp führen. Aber nun ist es eben so, dass im Fall Griechenland dieses Vertrauen in einer Weise nicht mehr gerechtfertigt ist, vor denen man beim besten Willen die Augen nicht verschließen kann, und deshalb ringt sich der EuGH zu folgender Ansage durch:
Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
Gegenüber den Versuchen der anderen Mitgliedsstaaten, die Augen gegenüber den griechischen Zuständen ganz fest zuzupressen, wird das Gericht beinah…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Dezember 2011 auf http://verfassungsblog.de.
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