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Warum arbeitet der Beamte?

am 03.09.2007 von http://www.recht.us/amrecht

CK - Washington.   Das Markenamt ist immer für eine Überraschung gut. Da trifft doch tatsächlich ein Bescheid in einer Markensache ein. An einem der wenigen langen Wochenenden, das landesweit Staat und Wirtschaft, selbst Kanzleien, ernst nehmen, arbeitet ein Beamter? Einer, der nicht den Notdienst an einer Botschaft, bei der Spionageabwehr oder der Verkehrsregelung versieht? Die ungewöhnliche Eilfertigkeit erklärt sich wohl durch die Arbeitsordnung und das Vergütungssystem des Trademark Office. Anscheinend arbeiten viele Markenprüfer nicht im Amt selbst, sondern daheim. Ihre Vergütung ist, soweit bekannt, vom erledigten Arbeitspensum abhängig. Es heißt, dass sie Punkte für jede getroffene Massnahme in einer Office Action erhalten, die letztlich das Gehalt beeinflussen. Mehr …

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Lohn für Leistung

German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch / CK - Washington.   Die leistungsabhängige Normal- und Sonder-Vergütung höherer Bundesbeamten wird Wirklichkeit, nachdem das zuständige Amt, Office of Personnel Management, heute im Verordnungswege sichergestellt hat, dass nie…

Ab ins Archiv!

Archivalia (Archivrecht) / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Beschluß vom 18. November 1997, Az: B 2 S 353/96 JMBl ST 1998, 424-427 (Leitsatz und Gründe) VwRR MO 1998, 39-40 (Leitsatz und Gründe) Leitsatz 1: Es widerspricht § 73…

Feile nach Deutschland

German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch / CK - Washington.   Die Assistentin sendet mit dem Hinweis Feile für das Markenamt eine XML-Datei durch das Internet nach Deutschland. Bei Leo hat sie sich versichert, dass eine elektronische Datei als Feile bezeichnet wird. Wie sie wohl in…

Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997

Blickpunkt Recht & Steuern / Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= St…

Mehrjährige Freiberuflervergütung

Blickpunkt Recht & Steuern / Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Einkünfte für mehrere Jahre) setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwar…

Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen

Blickpunkt Recht & Steuern / Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwöl…

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