Warten auf Kostenzusage für Drogentherapie

Heute Mittag im Knast in Mönchengladbach. Der Mandant ist als Wiederholungstäter wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Heroin in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Verteidigung Berufung eingelegt hat. Das Gericht hat in der mündlichen Urteilsbegründung eine Drogenentwöhnungstherapie gemäß den §§ 35, 36 des Betäubungsmittelgesetzes befürwortet. Zuständig für die Entscheidung ist aber die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Ob die mitspielen wird, bleibt abzuwarten. Ohnehin müsste für eine entsprechende Entscheidung erst mal Rechtskraft eintreten. Die lassen wir aber frühestens dann (durch Rechtsmittelrücknahme) eintreten, wenn neben der bereits vorhandenen Aufnahmezusage der Therapieeinrichtung auch eine Kostenzusage des zuständigen Versicherungsträgers oder Landschaftsverbandes vorliegt. Dann wird mit der Staatsanwaltschaft abgeklärt, ob im Falle einer Rechtsmittelrücknahme sicher mit einer Zurückstellung der Strafe zu rechnen ist. Erst wenn das feststeht, kann der nächste Schritt unternommen und die Berufung zurück genommen werden. Würde die Berufung jetzt schon zurück genommen, wäre der Mandant ab sofort in Strafhaft und würde möglicherweise in eine weit entfernt liegende Haftanstalt verschubt. Das würde den Kontakt zwischen Mandant und Verteidiger erschweren und wäre auch für dessen hier wohnende Familie misslich, weil Besuche mit erheblich größerem Aufwand verbunden wären. Und das alles habe ich versucht, dem Mandanten, der nur gebrochen Deutsch spricht, klarzumachen. Wieviel er davon verstanden hat, weiß ich nicht sicher, aber er hat jedenfalls freundlich dreingeschaut und mit dem Kopf genickt. Jetzt arbeiten wir weiter an dem Fall. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Knast , Heroin , Drogenentwöhnungstherapie

Erschienen 1. März 2006 auf http://www.strafblog.de.

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