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Warez, Serials und § 95a UrhG

am 25.10.2007 von http://www.palawa.de

“Sind Crackz, Serialz illegal?” fragt die CHIP in ihrer Ausgabe 11/2007. Kollege Keller aus München beantwortet die Fragen der CHIP-Redaktion. Auf die von juristischen Laien immer mal wieder gerne gestellte Frage, ob man sich für die erworbenen Originalsoftware eine Seriennummer oder einen Crack aus dem Netz besorgen darf, lautet die Antwort, dass der Einsatz einer unautorisierten Seriennummer als eine unzulässige Umgehung einer technischen Kopierschutz-Maßnahme gem. § 95a UrhG angesehen werden kann (CHIP 11/2007, S. 93).
Im anderen Zusammenhang (§ 95a Abs. 3 UrhG - Verbot von Vorbereitungshandlungen) und wohl auf Multimedia-Kopierleistungen bezogen findet sich bei Wandtke-Bullinger unter dem Punkt Erbringung von Dienstleistungen eine ähnliche Aussage:
“[..] oder die Veröffentlichung von Seriennummern und Cracks. [..]”  Wandkte/Ohst in Wandke/Bullinger, § 95a, Rdnr. 79.
Nun muss man schon gehörig aufpassen, dass man nicht wie bei Busche in der Klausur Urheberrecht 1 + 2 (LL.M. Informationsrecht Studiengang) der Versuchung erliegt und die §§ 95a ff. UrhG auf Softwareprogramme anwendet. Ich zitiere § 69a Abs. 5 UrhG: Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d UrhG finden auf Computerprogramme keine Anwendung. Kann man leicht übersehen.
Im Zusammenhang mit normaler Anwendungssoftware und dazu passenden Serials/ Cracks findet daher § 95a UrhG keine Anwendung. Die §§ 69a bis 69g UrhG sind lex specialis. Insbesondere geht § 69f Abs. 2 UrhG den §§ 95a ff. UrhG vor (vgl. Wandkte/ Bullinger - Grützmacher, § 69f, Rdnr. 3). Etwas anderes kann u.a. nur bei Computerspielen und anderen interaktiven Multimediawerken gelten (vgl. zu den in Betracht kommenden Überschneidungen Wandtke/ Bullinger - Grützmacher, § 69a, Rdnr. 82 - 84).
Bleibt die Frage, ob sich ein legal …

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