Wann ist Werbung mit der Bezeichnung „Vertragshändler“ irreführend?

Eine irreführende geschäftliche Handlung ist insbesondere in § 5 UWG geregelt. Danach handelt irreführend, wer unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben macht. Als Irreführung können Aussagen über produktbezogene, unternehmensbezogene Angaben, aber auch Angaben zum Anlass des Verkaufs oder über die angemessene Bevorratung gelten. Mit einer unternehmensbezogenen Aussage soll sich der nachfolgende Fall beschäftigen.

1. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit einem Fall, bei dem die spätere Beklagte ein Autohaus betrieb und eine Servicepartnerin eines Automobilherstellers war, aber keine Vertragshändlerin desselben. Diese spätere Beklagte stellte im Jahr 2006 in einem Einkaufszentrum einen Pkw aus, den sie zuvor von einem Vertragshändler des Automobilherstellers erworben hatte. Unter anderem war dabei auf der Frontscheibe in Leuchtschrift der Vermerk angebracht: „Autohaus L. – Ihr Ford-Vertragspartner”. Dies kam der späteren Klägerin zur Kenntnis, die ebenfalls ein Autohaus betrieb. Diese wandte sich auch gegen den Inhalt der Werbung mit der Argumentation, dass damit die Beklagte mit dieser Aussage wahrheitswidrig suggeriere, sie sei Ford-Vertragshändlerin. Als eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war, wurde der Unterlassungsanspruch auch diesbezüglich gerichtlich geltend gemacht, wobei das Ausgangsgericht der Beklagten untersagte, zu behaupten, Sie sei Vertragspartner. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Berufung, die allerdings erfolglos blieb. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Verwendung des Begriffes Vertragspartner in der Verbindung mit der Anpreisung eines Neuwagens bei den Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass der Anbieter unmittelbar vom Hersteller des PKWs zum Verkauf autorisiert sei. Aus diesem ergebe sich, dass der Verkehr davon ausgehe, dass es sich um eine allgemeingültige, das gesamte Neuwagengeschäft betreffende Aussage handle. Daraufhin legte die Beklagte Revision ein.

2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.03.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 170/08 das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dies deshalb so erfolge, weil der Antrag selbst zu unbestimmt sei. Nach den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag im Zivilprozess darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt werde und sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen könne und die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe. Vorliegend umschreibe der Unterlassungsantrag keine konkrete Verletzungsform, sondern es werde der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung Vertragspartner schlechthin verboten. Der Antrag ziele aber darauf ab,…

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Themen: Abmahnung , Bundesgerichtshof , Unterlassungsanspruch , Abgrenzung , Unterlassung , Uwg , Irreführung , Verstoß , Ford , Angaben , Durchsetzung , Vertriebsweg

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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