Zahlungsfrist auf der Rechnung begründet keinen Verzug
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Ihr Kunde zahlt nicht? Sie wissen aber nicht wann und ob Sie Ihrem Kunden dafür Mahngebühren in Rechnung stellen dürfen? Lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer einem Verbraucher Mahnkosten in Rechnung stellen darf.
Mahnkosten sind eine Form von Schadensersatz, genauer Verzögerungsschäden, welche nur unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verlangt werden dürfen.
Wann dürfen überhaupt Mahnkosten verlangt werden?Wichtigste Voraussetzung für die Geltendmachung von Mahnkosten ist, dass sich der Kunde in Verzug befindet.
Dieser kann eintreten durch
eine Mahnung des Gläubigers nach Fällligkeit, oder wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. Zahlbar am 8.4.2012) ), oder wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (z.B. zahlbar 14 Tage nach Rechnungserhalt), oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, oder bei Entgeltforderungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und nach Zugang einer Rechnung (Achtung: Dies gilt nur, wenn Verbraucher auf diese Folge in der Rechnung explizit hingewiesen werden).Eine weitere Voraussetzung für Verzug ist das Verschulden des Schuldners. Ein solches Verschulden wird aber bei Geldschulden nach dem Grundsatz „ Geld hat man zu haben“ stets angenommen
In welcher Höhe dürfen Mahnkosten verlangt werden?Hier ist zu unterscheiden zwischen einer Mahnpauschale und dem Ersatz der tatsächlich durch den Verzug entstandenen nachgewiesenen Kosten.
Grundsätzlich ist nur der Schaden erstattungsfähig, der im Einzelnen nachgewiesen wird. Eine Mahnpauschale kann aber nur verlangt werden, wenn sie vereinbart ist. Eine häufig zu beobachtende Praxis, Mahnpauschalen ohne Vereinbarung zu verlangen ist daher unzulässig.
Hinsichtlich der Vereinbarung gilt es zu beachten, dass eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgesetzte Pauschale unwirksam ist (§ 309 Nr.5 BGB),
wenn sie nicht in etwa den Kosten entspricht, die bei dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten sind(§ 309 Nr.5 a) BGB), oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale(§ 309 Nr.5 b BGB);Zu den gewöhnlich zu erwartenden Kosten gehören z.B. die Kosten für das Mahnschreiben und die Kosten für das mahnende Personal. Eigene Kosten des Gläubigers für die Mahnschreiben oder Besuche beim Rechtsanwalt (lediglich sogenannte Freizeiteinbuße) sind nicht erstattungsfähig.
Bei einer Mahnung durch den Gläubiger selbst werden in AGB vereinbarte pauschale Kosten von etwa 2,50 Euro als angemessen ang…
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