Wann sind Vertragswerke, wie z.B. AGB, urheberrechtlich geschützt?

Mit dieser Fragestellung hatte sich das Landgericht (LG) Stuttgart in seinem Beschluss vom 06. März 2008 – 17 O 68/08 – auseinandersetzen müssen. Vorliegend ging es um die Verwendung eines sechsseitigen Dienstleistungsvertrags.

Um es kurz zu machen: Urheberrechtliche (Unterlassungs-)Ansprüche bestanden nicht, da nach Auffassung der Richter am LG Stuttgart das Vertragswerk die besondere Schöpfungshöhe iSd. § 2 Abs. 2 UrhG nicht erreicht wurde. Die Kammer berief sich auf den für Urheberrecht zuständigen Senat beim Oberlandesgericht Stuttgart:

"Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Schriftwerken, die keine literarischen Werke sind, sondern einem praktischen Gebrauchszweck dienen, die Schutzuntergrenze höher anzusetzen ist. Danach liegen die Durchschnittsgestaltung, das rein Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale außerhalb jeder Schutzfähigkeit. Aber auch das bloße Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen genügt nicht, sondern die untere Grenze der Urheberrechtsfähigkeit beginnt erst in einem erheblich weiteren Abstand. Erforderlich ist ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung, weil hier ein weiter Bereich von Formen liegt, die jedem zugänglich bleiben müssen (vergleiche nur Loewenheim in Schricker, UrhG, 3. Aufl., 2006, § 2 Rn. 31, 34 mit umfangreichen Nachweisen zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und einer instruktiven Darstellung zur Entwicklung der Rechtsprechung auf Rn. 31 – 36)."

Da auch keine besonderen, außerhalb der Sondertatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegende (unlautere) Umstände hinzutraten, war die Anwendung des ergänzenden Leistungsschutzes gemäß § 3 iVm. § 4 Nr. 9 UWG ausgeschlossen.

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Themen: Rechtsprechung , Berlin , Urteil , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Bundesgerichtshof , Urheber , Senat , Unterlassung , Uwg , Agb , Landgericht , Oberlandesgericht , Urhg , Schöpfungshöhe , Oberlandesgericht Stuttgart , Bestanden , Brauch , Unlauter
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 2. April 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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