Wann sind Reisekosten des Anwalts zum Prozessgericht erstattungsfähig?
Wann und in welcher Höhe kann ein Rechtsanwalt seine Reisekosten vom Prozessgegner erstattet verlangen, wenn er von seiner Kanzlei zum Prozessgericht fährt, ggf. viele 100 Kilometer? Muss er, statt selbst zu fahren, einen Terminsvertreter einschalten? Sind die erstattungsfähigen Reisekosten eventuell gedeckelt? Oder ist es umgekehrt: Kann der Hauptbevollmächtigte zwar seine Reisekosten geltend machen, nicht aber die zusätzliche Gebühr für einen Terminsvertreter. Mit diesen Fragen tun sich etliche Anwälte regelmäßig schwer. Hier einige Anhaltspunkte für die Praxis:
Rechtsanwalt schaltet Terminsvertreter ein:Die Grundsatzentscheidung des BGH vom 16.10.2002 (VIII ZB 30/02) enthält zwei wichtige Aussagen:
(1) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten (Terminsvertreter), der für den auswärtigen Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.
(2) Der Mandant darf in der Regel einen Anwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beauftragen und muss sich nicht gleich einen Anwalt am Gerichtsort nehmen. Beim BGH klingt das so: Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO anzusehen.
Von diesem Grundsatz erkennt der BGH lediglich zwei Ausnahmen:
(1) Wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben.
(2) Bei Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, welche die Sache bearbeitet hat. Dann benötigt der Mandant an seinem Geschäftsort keinen eigenen Anwalt, sondern die Rechtsabteilung kann die Vorarbeit leisten und dann gleich einen Prozessvertreter am Gerichtsort beauftragen, so dass weder Reisekosten, noch Kosten für einen Unternbevollmächtigten entstehen. Die Rechtsabteilung muss die Sache aber auch tatsächlich bearbeitet haben. Unterhält der gewerbliche Mandant zwar eine Rechtsabteilung, ist diese aber z.B. für Inkasso nicht zuständig, weil dies standardisiert an eine externe Kanzlei vergeben wird, so greift diese Ausnahme nicht: vgl. BGH vom 28.06.2006 (IV ZB 44/05): “Überlasst ein bundesweit tätiger Versicherer seinen Vorgang seinem Rechtsanwalt, welcher auf Grund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet („Hausanwalt”), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation grundsätzlich hinzunehmen und die fiktiven Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtstreits zu tragen.”
Hauptbevollmächtigter kann… » Vollständiger ArtikelThemen: Rechtsanwalt , Anwaltshonorar , Abwesenheitspauschale , Anreise Zum Prozessgericht , Anwalt Reisespesen , Fahrt Zum Prozessort , Reisekosten , Reisekosten Anwalt , Reisekosten Des Anwalts , Reisekosten Prozessgericht , Reisekosten Rechtsanwalt , Spesen Rechtsanwalt , Reisekosten Anwalt
Erschienen 21. November 2008 auf http://www.rechthaber.com.
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