Wann sind Mietschulden bei Hartz IV - Empfängern zu übernehmen ?
Ob im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder
tatsächliche Aufwendungen für Un-terkunft und im
Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen, ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen, einen tatsächlich
eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen, so die Rechtsauffassung des Sozialgerichts
Stade, Beschluss vom 30.08.2011, - S 28 AS 489/11 ER - . Bezieht sich die geltend gemachte Nachforderung auf einen während der
Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls
um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwen-dungen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Hat der Grundsicherungsträger dem
Leistungsberech-tigten bereits die monatlich an den Vermieter zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfü-gung gestellt, den aktuellen
Bedarf in der Vergangenheit also bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom
Vermieter geforder-ten Abschläge, handelt es sich dagegen um Schulden (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -; BSG,
Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - ; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - ). Nach § 22 Abs. 8 SGB II können Schulden
übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen übernom-men werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die
Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB II hat sich nach dem Ziel dieser Vorschrift zu rich-ten, nämlich dem Eintritt von Wohnungslosigkeit
vorzubeugen. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass die Sicherung der Wohnungsversorgung aus der Sicht des SGB II - Trägers
günstiger ist als die Beseitigung bereits eingetretener Wohnungslosigkeit, die zusätzlich ein Hindernis für weitergehende
Hilfestellungen darstellt. Die Folgekosten von Obdachlosigkeit sowie die negativen Auswirkungen im Hinblick auf eine baldige
Wieder-eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeuten aber nicht, dass Mietschulden ohne Prüfung des Einzelfalls übernommen werden
müssen. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, dass die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig sein
muss, um drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Daher ist ein Normverständnis, nach dem die Ursachen der aktuellen Notlage, das
Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit sowie sein Selbsthilfebestreben für die Zukunft ohne Bedeutung seien, mit dem
Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Eine Leistungserbringung nur dann als ausge-schlossen anzusehen, wenn die Hilfe suchende Person
sich auf andere Weise, insbe-sondere unter Einsatz seines Schonvermögens helfen kann, wird dem Wortlaut und der gesetzgeberischen
Intention nicht gerecht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss …
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