Wann ist eine Bande eine Bande?
am 12.07.2006 von strafblog
Eine interessante Entscheidung zum Bandendiebstahl hat der BGH am 19.04.2006 - 4 StR 395/05 - gefällt und sich dabei insbesondere auch mit dem Tatbestand der gemischten Bande, die aus Dieben und Hehlern besteht, befasst. Von Gesetzes wegen stellt eine solche gemischte Bande nur bei den Hehlereitabeständen (§§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB) ein Qualifikationsmerkmal dar, nicht aber bei bei den entsprechenden Diebstahlstatbeständen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB). Wenn sich 3 Personen, also die für eine Bande erforderliche Mindestpersonenzahl, zu einer Bande zusammenschließen, von denen 2 Diebe und einer ausschließlich Hehler ist, kommt ein Bandendiebstahl nicht in Betracht. Wenn der Hehler sich aber zugleich auch an den Diebstählen beteiligt, sei es auch nur als Gehilfe, liegt Bandendiebstahl vor, sofern es sich nicht um einen Tatbeitrag von gänzlich untergeordneter Bedeutung handelt.
Mit dieser Begründung hat der BGH unter anderem die Verurteilungen wegen (schweren) Bandendiebstahls in einem Fall aufgehoben, in dem der Angeklagte B. mit dem polnischen Staatsangehörigen A. vereinbart hatte, in Deutschland hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden und diese nach Osteuropa zu verschieben. Der Angeklagte B. sollte - was auch geschah - die Autos stehlen, der A. diese in einem sicheren Versteck mit neuen Schließsystemen, Steuergeräten und Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN) versehen und die so umgearbeiteten Fahrzeuge in Polen weiterverkaufen. Für die Umarbeitung der FIN ließ der A jeweils einen Geschäftspartner mit dem Decknamen Meister aus Polen einreisen, der die Arbeit vornahm, mit dem weiteren Tatablauf aber nichts zu tun hatte. Der BGH hat die Tätigkeit des Meister als Hehlerei im Sinne einer Absatzhilfe qualifiziert. Eine Beteiligung an den Diebstählen sei hierin jedoch nicht zu sehen, weil seine Tätigkeit ohne konkreten Bezug zu den Diebstahlstaten erfolgt sei und Meister jeweils nur auf Einzelanweisung von A. eingereist sei. A sei hingegen bezüglich seiner späteren Mitwirkung in die Diebstahlstaten eingebunden gewesen, indem er die Taten plante, im Vorfeld der Taten die zur Überwindung der Sicherungssysteme notwendigen Motor- und Getriebesteuergeräte beschaffte und nach den Taten die Weiterveräußerung der durch Kurierfahrer nach Polen verbrachten Fahrzeuge besorgen sollte.
Demgegenüber hat der BGH die Verurteilung wegen Bandendiebstahls in einigen Fällen bestehen lassen, in denen B. und A. noch eine weitere Person, nämlich den Ba., eingeschaltet hatten. Ba. stellte den beiden nämlich in Kenntnis der Umstände eine Scheune zur Verfügung, in der A. die gestohlenen Fahrzeuge umarbeiten sollte. Hierfür forderte und bekam Ba. pro Fahrzeug 500 Euro. Die Tätigkeit des Ba. stelle sich bei wertender Betrachtungsweise - so der BGH - als Gehilfentätigkeit beim (Banden-)Diebstahl dar. Sein Tatbeitrag sei für die beiden anderen von nicht unerheblicher Bedeutung gewesen. Deshalb liege eine Bande vor. Zitat aus der Entscheidung: Die in der Bandenabrede begründete erhöhte abstrakte Gefährlichkeit durch die auf eine gewisse Dauer angelegte enge Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (Organisationsgefahr), besteht bei einer Diebesbande unabhängig davon, ob dem einzelnen Mitglied bei der Verwirklichung der konkreten Tat eine täterschaftliche Beteiligung zufällt. Ebenso wie es zur Qualifikation der Einzeltat als Bandentat genügt, dass bei der eigentlichen Tatbegehung ein Bandenmitglied allein handelt und sich die erforderliche Mitwirkungshandlung eines weiteren Bandenmitglieds in Beihilfehandlungen etwa im Vorbereitungsstadium erschöpft, ist die Zusage regelmäßiger Erbringung solcher Tatbeiträge auch grundsätzlich geeignet, die Bandenmitgliedschaft zu begründen (vgl. Erb JR 2002, 337, 339 unter Hinweis auf BGHSt 46, 321). Allerdings darf es sich nicht um Beiträge von gänzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsgefahr schwerlich begründen oder steigern können.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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