Wann haften Arbeitgeber für “private” Social-Media-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter?

Ein Glücksfall für jedes Unternehmen ist ein Mitarbeiter, der Social Media effizient für das Unternehmen einzusetzen weiß. Aber was ist, wenn diese Tätigkeit nicht nur in der Arbeitszeit stattfindet, sondern auch privat fortgesetzt wird? Es ist geradezu typisch, dass heutzutage Beruf und Freizeit immer mehr verschmelzen. Oft ist das bei privaten Facebookprofilen oder bei Twitter zu sehen. Doch das kann unangenehme Folgen sowohl für den Arbeitnehmer, wie für den Arbeitgeber haben.

In einem aktuellen Fall wurde einem Mitarbeiter der Asstel-Versicherung der Account bei Gutefrage.net mit dem Hinweis auf kommerzielle Nutzung und Verweis auf eine Premiummitgliedschaft gesperrt, weil er auf seine Versicherungstätigkeit verwiesen und regelmäßig Versicherungsfragen beantwortet hat.

Er selbst meint jedoch, dass er die Fragen privat beantwortet hat. Im OpenSourcePr-Blog fragt man sich zudem, ob Unternehmen durch den Zwang zur Premiummitgliedschaft zur Schleichwerbung gezwungen werden (Astroturfing genannt).

Ich frage mich das auch und erkläre daher,

wann ein Mitarbeiter nicht mehr privat im Netz unterwegs ist, wann seine Social-Media-Aktivitäten unternehmerische Werbung darstellen, und warum Unternehmen mit Premiummitgliedschaften leben müssen. Wann ist ein Mitarbeiter im Social Web privat?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer auch eine Privatsphäre. Wenn er im Netz surft, bei Facebook Bilder postet oder politische Meinungen austauscht, dann tut er dies als Privatperson.

Anders sieht das aus, wenn er dabei weiterhin für sein Unternehmen wirbt. Und dabei kommt es auf die Wirkung nach außen, nicht auf seine Absichten an. Wenn der Mitarbeiter zum Beispiel das Produkt seines Unternehmens in einem Forum anpreist, dann wirbt er dafür. Solange er das ein Mal macht, bleibt er noch im privaten Rahmen. Macht er das ständig, dann wird kommerzielle Werbung daraus. Das Problem ist die Grenze zu bestimmen.

Bei Social-Media-Schulungen erkläre ich das den Teilnehmern mit folgender Daumenregel:

Stellen Sie sich eine private Party vor. Wenn Sie auf der Party ein- oder zweimal erzählen, was Ihr Arbeitgeber alles leistet, hört man ihnen zu. Wenn sich jedoch die Leute anfangen abzuwenden, weil sie nur noch Ihr Unternehmen anpreisen oder von Ihrem Beruf erzählen, dann haben Sie die Schwelle zur beruflichen Werbung überschritten. In diesem Fall werden Sie nicht mehr behaupten können, privat unterwegs zu sein.

Auf der Party wird man nur alleine stehen gelassen. In der Netz-Öffentlichkeit hat das dagegen schwerwiegendere Folgen.

Arbeitgeber haften für Ihre Arbeitnehmer

Weiß der Arbeitgeber von dieser “privaten” Werbung seines Angestellten und toleriert sie über einen gewissen Zeitraum, wird er für den Mitarbeiter haften müssen. Kritisiert der Mitarbeiter zum Beispiel die Produkte eines Konkurrenten und preist die eigenen…

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Themen: Wettbewerb , Kündigung , Arbeitgeber , Account , Schleichwerbung , Gewerblich , Arbeitnehmer , Konkurrent , Schulung , Social Web , Twitter , Regeln , Werbung , Mitarbeiter , Image , Geschäftlich , Social Media , Beruflich , Social Media Guidelines , Wetab , Social-media , Abmhanung , Asstel , Premiummitgliedschaften , Satroturfing , Von Ankershoffen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 6. Juni 2011 auf http://spreerecht.de.

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