Wann werden Einträge im Führungszeugnis wieder gelöscht?
Wann werden Einträge im
wieder gelöscht?
Das neue erweiterte Führungszeugnis ist in aller Munde und hat bei vielen Arbeitnehmern eine Verunsicherung herbeigeführt
(insbesondere in Bezug auf Anforderung und Kostentragung). Die Frage ist nun, wann werden Einträge im Führungszeugnis wieder
gelöscht? Gibt es auch hier so etwas, wie eine Verjährungsfrist?
Löschung der Einträge im Führungszeugnis
Die Regelungen über das Führungszeugnis finden sich im Bundeszentralregistergesetz. In Bezug auf die Frage der Löschung muss man hier
aufpassen, da das 2 x Regelungen für die Löschung trifft. Einmal in § 34 BZRG und in § 46
BZRG. Die erste Regelung betrifft das Führungszeugnis, welches ein Auszug aus dem Bundeszentralregister ist, hier ist die
Löschungsfrist kürzer. Die Regelung des § 46 BZRG – also die längere Frist – betrifft die Löschung aus dem Bundeszentralregister,
also nicht nur aus dem Führungszeugnis.
§ 34 BZRG – die Fristen für die Löschung
Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:
Löschung nach 3 Jahren: Verurteilungen wegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafen von bis
zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung (wenn die Bewährung nicht widerrufen und keine weiteren Eintragungen vorhanden sind)
Jugendstrafe bis zum einem Jahr Jugendstrafe bis 2 Jahre, wenn Bewährung Löschung nach 5 Jahren: bei allen übrigen Fällen, also bei
Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung mit Ausnahme der folgenden Fälle Löschung nach 10 Jahren:
Freiheitsstrafen oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bei Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten)
Wortlaut des § 34 BZRG
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1.
drei Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht
vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder
eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register
nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d)
Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder…
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