Wann darf ein Arbeitnehmer lügen?
Verbotene Fragen und erlaubte Lügen im Bewerbungsgespräch: Immer wieder beklagen Bewerber, dass Sie im Vorstellungsgespräch Auskunft
über sehr persönliche Dinge geben mussten. Rechtlich gesehen „mussten“ die Bewerber das aber oft gar nicht. Denn nicht auf alle
Fragen im Bewerbungsgespräch muss man wahrheitsgemäß antworten. Stellt der künftige Arbeitgeber verbotene Fragen, darf der Bewerber
lügen. Hintergrund dieses Rechts ist: Dürfte er auf eine unzulässige Frage nur schweigen, so käme der Bewerber in eine Zwickmühle:
Antwortet er wahrheitsgemäß und entspricht die Antwort nicht den Vorstellungen des Arbeitgebers, braucht sich der Bewerber keine
Hoffnung auf den Job zu machen. Weigert er sich aber, die Frage zu beantworten, wird der Personalverantwortliche daraus ebenfalls
seine Schlüsse ziehen. Diesen Konflikt haben auch die Arbeitsgerichte erkannt und gestatten dem deshalb ein „Recht zur Lüge.
Was sind nun aber die unzulässigen Fragen, auf die man lügen darf? Und was geschieht, wenn der Bewerber auf eine erlaubte Frage
wahrheitswidrig antwortet? Letzteres ist für den Bewerber brandgefährlich. Beantwortet er nämlich eine zulässige Frage falsch, kann
der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag – auch noch Jahre später – wegen arglistiger Täuschung anfechten. Diese Anfechtung führt dazu,
dass das Arbeitsverhältnis sofort, ohne jede Frist und ohne Kündigungsschutz beendet ist. Es ist deshalb sowohl für den Bewerber als
auch für den Arbeitnehmer elementar wichtig zu wissen, welche Fragen rechtmäßig gestellt werden dürfen. Solche Fragen „muss“ der
Bewerber nämlich nicht nur beantworten – er muss sie auch richtig beantworten! Hier die Grundsätze des Fragerechts und eine
exemplarische Übersicht erlaubter und unzulässiger Fragen:
Als Grundsatz gilt: Der Arbeitgeber darf nur solche Fragen stellen, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung
sind und die sich auf die fachliche Qualifikation des Bewerbers beziehen. Fragen, die ausschließlich die Privatsphäre betreffen sind
in der Regel unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn persönliche Bereiche für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses
Bedeutung haben.
Beispiele für erlaubte Fragen: - Name, Wohnort, Geburtsdatum, Familienstand, Kinderzahl, Alter der Kinder - Staatsangehörigkeit -
Schul- und Berufsausbildung, Berufserfahrung, Arbeitszeugnisse, Lehrgänge und Spezialkenntnisse und Fremdsprachen - abgeleistete
Wehr- oder Zivildienstzeiten, noch anstehende Einberufung - zuständige Krankenkasse und Rentenversicherungsträger - Bestehen eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit dem früheren Arbeitgeber - Schwerbehinderteneigenschaft und Grad der Behinderung
Beispiele für verbotene Fragen: - Fragen nach einer Schwangerschaft sind generell unzulässig, weil sie Frauen diskriminieren. Die
Frage kann aber zulässig sein, wenn es um Arbeiten geht, bei denen ein gesetzliches Beschäftigungsverb…
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