Wann ist ein Ast ein “Werkzeug”?
Der Klausur-Klassiker schlechthin aus dem Strafrecht lag dem OLG Köln (83 Ss 87/09) vor: Jemand wollte eine andere ausrauben, trat an
diese von hinten heran, drückte ihr einen in den Nacken und
sagte „Gib die Tasche her, hält’s Maul“. Frage: Handeln mit einem Werkzeug? (§250 I 1 b StGB).
Im vorliegenden Fall verlangt das OLG Köln, dass man sich hier mit dem Sachverhalt genau auseinandersetzt:
Diese Eignung kann bei einem „dickeren Ast“ nicht ohne weiteres und ohne nähere Beschreibung seiner Beschaffenheit unterstellt
werden, sondern hängt vielmehr u.a. von dessen Länge, der Stärke und der Konsistenz (hart oder [erkennbar] morsch?) ab. Zureichende
Feststellungen hierzu fehlen in dem angefochtenen Urteil.
Sprich: Nur weil es ein Ast ist, ist es noch lange kein Werkzeug. Es bedarf hier schon einer eingehenden Analyse zur Beschaffenheit –
und Stabilität. Und genau das spielt dann auch eine Rolle, wenn man sich darauf berufen möchte, dass eine Scheinwaffe vorliegen
könnte:
Scheinwaffen, d.h. Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind und deren Verwendungstauglichkeit lediglich vorgetäuscht wird, sind
vom Begriff des „Werkzeugs“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Ziff. 1b) StGB nicht umfasst, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild
offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen – etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise
– auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken. Die Einschüchterung muss maßgeblich durch den Gegenstand selbst und
nicht durch Täuschung über dessen Eigenschaft als Waffe begründet sein ( BGH NStZ 2007, 332 [333]). Ist er schon nach seinem äußeren
Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich, so fehlt es an einer objektiven Scheinwirkung und die Täuschung steht so sehr im
Vordergrund seiner Anwendung, dass die Q…
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