Wann ist eine Alleinstellungswerbung wettbewerbswidrig
Die Alleinstellungswerbung beinhaltet die Aussage eines Unternehmens, dass dieser eine Spitzenposition am Markt innehat und eine
führende Stellung vor anderen Mitbewerbern einnimmt. Meist wird eine solche Aussage mit den Worten „größte, beste oder exklusivste“
werblich herausgestellt. Eine Spitzenstellungsbehauptung kann aber auch anderes erfolgen. Bei der Verwendung bestimmter Sätze als
Aussagen entscheidet dabei weniger die sprachliche oder grammatikalische Form, sondern vielmehr die Wirkung. Dabei hängt es vom
konkreten Fall ab, ob eine vom Standpunkt des
unbefangenen Lesers als Alleinstellung aufzufassen ist. So kann der Wortlaut selbst keine alleinstellende beinhalten, aber auf den unvoreingenommenen Leser als
Alleinstellung wirken. Dies soll mit nachfolgendem Fall näher erläutert werden.
1. Das Landgericht Osnabrück hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der spätere Beklagte Inhaber einer Apotheke war und
dieser zugleich eine im
Internet betrieb. Unter anderem warb dieser für die Versandapotheke im Fernsehen. Weiter warb der spätere Beklagte mit dem Ausspruch:
„Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands.“. Dies kam einem Wettbewerbsverband zur Kenntnis. Als der spätere Beklagte nach
entsprechender Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab, wurde der mutmaßliche gerichtlich geltend
gemacht. Begründet wurde diese Klage damit, dass in dieser Werbung des Beklagten eine Alleinstellungsbehauptung liege, mit der er in
Anspruch nehme, stets den günstigsten Preis anzubieten. Der Beklagte könne eine solche nicht innehaben, da für verschreibungspfichtige Medikamente eine
Preisbindung gelte und im Übrigen bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht den günstigsten Preis anbiete.
2. Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 02.06.2010 unter dem Aktenzeichen 18 O 106/09 der Unterlassungsklage stattgegeben und
damit den Beklagten zur Unterlassung der Werbeaussage „Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands” verurteilt. Begründet
wurde die Entscheidung damit, dass diese Aussage eine unzulässige Alleinstellungswerbung beinhalte, die irreführend und damit
wettbewerbswidrig sei. Denn bei verständiger Würdigung der Aussage enthalte die Werbung des Beklagten die Behauptung, dass dieser bei
den von ihm vertriebenen Medikamenten jeweils den günstigsten Preis anbiete. Die …
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