Wann ist eine Alleinstellungswerbung wettbewerbswidrig

Die Alleinstellungswerbung beinhaltet die Aussage eines Unternehmens, dass dieser eine Spitzenposition am Markt innehat und eine führende Stellung vor anderen Mitbewerbern einnimmt. Meist wird eine solche Aussage mit den Worten „größte, beste oder exklusivste“ werblich herausgestellt. Eine Spitzenstellungsbehauptung kann aber auch anderes erfolgen. Bei der Verwendung bestimmter Sätze als Aussagen entscheidet dabei weniger die sprachliche oder grammatikalische Form, sondern vielmehr die Wirkung. Dabei hängt es vom konkreten Fall ab, ob eine Werbung vom Standpunkt des unbefangenen Lesers als Alleinstellung aufzufassen ist. So kann der Wortlaut selbst keine alleinstellende Behauptung beinhalten, aber auf den unvoreingenommenen Leser als Alleinstellung wirken. Dies soll mit nachfolgendem Fall näher erläutert werden.

1. Das Landgericht Osnabrück hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der spätere Beklagte Inhaber einer Apotheke war und dieser zugleich eine Versandapotheke im Internet betrieb. Unter anderem warb dieser für die Versandapotheke im Fernsehen. Weiter warb der spätere Beklagte mit dem Ausspruch: „Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands.“. Dies kam einem Wettbewerbsverband zur Kenntnis. Als der spätere Beklagte nach entsprechender Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab, wurde der mutmaßliche Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Begründet wurde diese Klage damit, dass in dieser Werbung des Beklagten eine Alleinstellungsbehauptung liege, mit der er in Anspruch nehme, stets den günstigsten Preis anzubieten. Der Beklagte könne eine solche Spitzenstellung nicht innehaben, da für verschreibungspfichtige Medikamente eine Preisbindung gelte und im Übrigen bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht den günstigsten Preis anbiete.

2. Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 02.06.2010 unter dem Aktenzeichen 18 O 106/09 der Unterlassungsklage stattgegeben und damit den Beklagten zur Unterlassung der Werbeaussage „Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands” verurteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass diese Aussage eine unzulässige Alleinstellungswerbung beinhalte, die irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Denn bei verständiger Würdigung der Aussage enthalte die Werbung des Beklagten die Behauptung, dass dieser bei den von ihm vertriebenen Medikamenten jeweils den günstigsten Preis anbiete. Die …

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Themen: Unterlassungsanspruch , Spitzenstellung , Versandapotheke , Werbung , Wettbewerbsverhältnis , Behauptung , Angaben , Unlauterkeit
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 9. Februar 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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