Wann “hält” der Insolvenzverwalter ein Fahrzeug?
am 03.02.2007 von InsoBlog.de
Die Kfz-Steuer wird jährlich vorab bezahlt. Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift die Finanzverwaltung zu einem Trick, beschrieben vom BFH:
1. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kraftfahrzeughalters aufzuteilen auf die Tage vor und die Tage nach Eröffnung des Verfahrens.
2. Hinsichtlich für Tage nach Verfahrenseröffnung im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Erstattungsanspruch, gegen den das FA mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann.
BFH, Urteil vom 16.11.2004, VII R 62/03
Das führt dann dazu, dass für die Zeit ab Eröffnung vom Finanzamt gegenüber dem Verwalter ein Kfz-Steuerbescheid erlassen wird und für schon bezahlte Zeiträume nochmal die Kfz-Steuer angefordert wird.
Wenn das Fahrzeug nicht zur Masse gehört, nach Freigabe oder wegen § 811 Nr. 5 ZPO, hat der Schuldner dieses Problem.
Es ist mir bisher nicht gelungen, einem Schuldner das so zu erklären, dass er es versteht.
Seit dem Jahr 2007 ist im Geschäftsverteilungsplan des BFH für die Kfz-Steuer nicht mehr der VII. Senat sondern der IX. Senat zuständig. Der IX. Senat wird daher über einige anhängige Revisionsverfahren zur Kfz-Steuer entscheiden:
Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter für Zeiträume nach Insolvenzeröffnung bis zur Abmeldung der Kfz:
1. Ist die Kraftfahrzeugsteuer auch dann festzusetzen, wenn der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz der Kfz hatte?
2. Ist auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid festzusetzen? Verletzung des § 210 InsO?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KraftStG § 5 Abs 1 Nr 1; InsO § 55; InsO § 208; InsO § 210
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 16.6.2006 (13 K 3960/04 Kfz)
BFH, Anhängiges …
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