Vom Nacktwandern und Sitte und Anstand... (6B_345/2011)
iuswanze | 17. November 2011 — Das Bundesgericht hat in seiner öffentlichen Urteilsberatung von heute die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der im Kanton App…
Am kommenden Donnerstag, 17. November 2011 wird sich das Bundesgericht im Verfahren 6B_345/2011 in einer öffentlichen Beratung erstmals mit Nacktwandern befassen. Hintergrund ist ein Nacktwanderer, der im Oktober 2009 «födleblutt» bei Herisau im Kanton Appenzeller-Ausserrhoden unterwegs war und aufgrund einer Strafanzeige wegen «unanständigem Benehmen» mit 100 Franken gebüsst wurde. Rechtsgrundlage bildete Art. 19 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (PDF):
«Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich ungebührlich aufführt, wer in anderer Weise öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt, wird mit Busse bestraft.»
Der gebüsste Nacktwanderer focht die Busse an und wurde in erster Instanz freigesprochen. In zweiter Instanz hingegen hob das Kantonsgericht auf Begehren der Staatsanwaltschaft diesen Freispruch auf und verurteilte den Nacktwanderer erneut zu einer Busse von 100 Franken sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von mehreren 1’000 Franken. Dagegen gelangt der Nacktwanderer nun mit Beschwerde an das Bundesgericht, das in seiner Ankündigung die relevanten Rechtsfragen wie folgt zusammenfasst:
«Unanständiges Benehmen (Art. 19 al. 2 Kant. Strafrecht/AR); Rechtsetzungskompetenz der Kantone (Art. 335 Abs. 1 StGB); keine Strafe ohne Gesetz, Bestimmtheitsgebot; persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV); Rechtsirrtum; fehlendes Strafbedürfnis.»
Das Bundesgericht wird damit voraussichtlich Rechtsfragen klären, die bislang strittig sind. So gelangte Anwaltskollege Dr. Stefan Meichssner beispielsweise zum Ergebnis, die Kantone dürften Nacktwandern verbieten (PDF) …
«Es ergibt sich, dass das Nacktwandern mangels eines sexuellen Bezugs nicht unter das eidgenössische Sexualstrafrecht fällt. Die Kantone haben aber die Kompetenz, das Nacktwandern zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit zu verbieten und für Zuwiderhandlungen Bussen vorzusehen. Weil Nacktwanderverbote leicht in das Grundrecht auf persönliche Freiheit eingreifen, müssen sie die Schrankenvoraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Die beiden generellen Appenzeller Nacktwanderverbote haben eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, stützen sich auf ein öffentliches Interesse, erweisen sich für die Betroffenen als v…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. November 2011 auf http://www.steigerlegal.ch.
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