Wald ohne Zaun

Wald hat frei zugänglich zu bleiben:

Die Einzäunung eines Waldes zum Zwecke der Beweidung stellt den Beginn der Waldumwandlung dar. Die Einzäunung eines Waldes ist wegen befürchteter Abfallablagerung nur an Bedeteichen und Grillplätzen erlaubt.

Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 17. August 2009 – 1 A 38/09

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Themen: Zaun , Abfall , Stade , Wald Einzäunung
Rechtsgebiet: Umweltrecht

Erschienen 14. September 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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