Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde: Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde
kanzlei-hoenig.de | 11. August 2009 — Die Richterin hatte zum 27.7.2099 geladen. An dem Tag war ich verhindert. Meinen Antrag auf Verlegung des Termins hat die Richt…
Eine Uraltgeschichte aus dem Jahre 2003. Es ging um den Vorwurf der Beleidigung eines Polizeibeamten.
Der Angeklagte erschien nicht zum Termin, wohl aber die fünf ebenfalls geladenen Zeugen.
Es wurde daraufhin im Strafbefehlsverfahren eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt. Glück im Unglück: Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Angeklagte Einspruch, allerdings erst deutlich nach Ablauf der Frist. Deswegen wurde sein Rechtsmittel folgerichtig als unzulässig zurück gewiesen. Dagegen wehrte sich nun der Angeklagte. Er schreibt ans Gericht:
Ich lege sofortige Beschwerde gegen Ihren extrem wahrheitsfindungsfeindlichen Beschluß ein.
Da hat er ja nun eigentlich Recht: Die so genannte formelle Rechtskraft verhindert die Beantwortung der Frage nach der materiellen Wahrheit. Das versteht natürlich der einfach strukturierte Mensch nicht. Und seine damalige Verteidigerin hatte auch keine Lust mehr, ihm das zu erklären, nachdem sie von ihm wenig erbauliche Post bekommen hatte.
Deswegen nimmt er nun selbst das Heft des Handelns in die Hand und schreibt lange Briefe an das Gericht. Und zwar mit hohem Unterhaltungswert, wie ich meine:
Ich habe nicht übel Lust, diesem Arschloch von Richter den verkackten Hosenboden zu versohlen. Wenn ich doch nur könnte. Ich denke, ich wende mich an übergeordnete Stellen.
Die sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht in einem weiteren Beschluß, unterschrieben von drei völlig humorlosen Richtern, verworfen:
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben.
Das will der Mensch aber nicht auf sich beruhen lassen. Er schreibt an das La…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Mai 2010 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.
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