Braucht man für eine Scheidung einen Anwalt?
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Im Internet versprechen einige Portale “Onlinescheidungen”, “Scheidungen per Internet” oder “Internetscheidungen”. Gibt es wirklich “die Internetscheidung” oder “die Onlinescheidung”? Hier werden die wichtigsten Behauptungen überprüft.
Erste Behauptung: Scheidung ist per Mausklick möglich
Es ist ein Irrglaube, daß Scheidungen online durchgeführt werden. “Onlinescheidungen” existieren nicht. Der Begriff “Onlinescheidung” oder “Internetscheidung” allein ist irreführend. Bei einer Scheidung müssen die Anträge immer vor dem Gericht gestellt werden. Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, d.h. es ist für die Einreichung der Scheidung die Vertretung durch mindestens einen Rechtsanwalt notwendig. Außerdem müssen im Scheidungstermin die Parteien immer persönlich angehört werden.
Zweite Behauptung: Onlinescheidungen sind billiger! Diese Aussage ist falsch. Rechtsanwälte berechnen die Gebühren nach dem Gegenstandswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es entstehen immer zwei Gebühren: Die Verhandlungsgebühr und die Terminsgebühr. Weitere Gebühren entstehen nicht (außer es werden andere Fragen mittels eines Vergleiches geklärt). Den Gegenstandswert legt das Gericht fest. Nach diesem berechnet der Rechtsanwalt seine Gebühren.
Beispiel: Der Gegenstandswert in einem Scheidungsverfahren beträgt drei Monatsnettoeinkommen beider Eheleute bezogen auf die letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags. Der Mindeststreitwert für eine Scheidung beträgt 2.000 EUR.
In einem Scheidungsverfahren fallen grundsätzlich 2 Gebühren an: die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr. Hat jeder Ehegatte ein Einkommen von monatlich 1.000 EUR Einkommen, so beträgt der Streitwert: 2 x 1.000 EUR x 3 Monate = 6.000EUR. Daher berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwaltes wie folgt.
Streitwert 6.000,00 Euro 1,30 Verfahrensgebühr 439,40 Euro 1,20 Terminsgebühr 405,60 Euro Auslagenpauschale 20,00 Euro 19% Umsatzsteuer 164,35 Euro Summe für 1 Rechtsanwalt 1.029,35 Euro
Aus Vereinfachungsgründen habe ich den Versorgungsausgleich nicht mitgerechnet.
Weiterhin fallen Gerichtskosten an das zuständige Gericht an. Diese Gebühren können nicht reduziert werden, weil man eine “Onlinescheidung oder Internetscheidung” durchführt. Es gibt zwar Möglichkeiten ggf. die Gebühren zu reduzieren, doch diese hängen nicht davon ab, ob Sie einen Rechtsanwalt persönlich oder online beauftragen ihre Scheidung durchzuführen.
Dritte Behauptung: Es werden nur die Mindestgebühren berechnet!
Einige Seiten versprechen, daß nur die Mindestgebühren berechnet werden. Auch diese Aussage ist irreführend, denn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz legt eindeutig fest, welche Gebühren für das gerichtliche Verfahren gezahlt werden müssen; nicht weniger aber auch nicht mehr.
<…» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Mai 2011 auf http://conlegi.de.
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