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Wahrheit geht vors Protokoll

am 11.08.2006 von LawBlog

Die tatsächliche Wahrheit steht über der Beweiskraft eines Hauptverhandlungsprotokolls. Wegen Rechtsmissbrauchs verwarf der Bundesgerichtshof deshalb eine Revision, die an sich begründet gewesen wäre. Laut Verhandlungsprotokoll hatte sich eine Verteidigerin aus der Verhandlung entfernt. In Wirklichkeit war sie aber da, was nach Auffassung der Richter bewiesen ist. Die Verteidigung dürfe eine Revision nicht auf eine protokollierte Tatsache stützen, wenn sie wisse, dass es sich tatsächlich anders zugetragen hat und das Protokoll falsch ist.
Mit so einem - zugegeben krassen - Fall wird jetzt ein Einfallstor geöffnet. Die vom Gesetz vorgesehene Beweiskraft des Protokolls wird ausgehöhlt. Das bedeutet dann auch in weniger eindeutigen Fällen, dass man sich seine Wirklichkeit schon hinbiegen wird.
An sich ist ja nichts gegen Ansätze zu sagen, das Revisionsrecht lebensnäher zu gestalten und an der Gerechtigkeit zu orientieren. Dann müsste aber auch damit Schluss gemacht werden, die formalen Hürden für eine Revision …

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BGH: Rechtsmissbräuchliches Verteidigerverhalten

advobLAWg / Der Bundesgerichtshof hat die wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensfehlers unter Berufung auf das insoweit fehlerhafte Protokoll dann als rechtsmissbräuchlich missbilligt, wenn der Beschwerdeführer sicher weiß, dass sich der Fehler unzweife…

BGH: Rechtsmissbräuchliches Verteidigerverhalten

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Missbräuchliches Verteidigerverhalten missbilligt

strafprozess / Der deutsche Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 29.06. bzw. 11.08.2006 (3 StR 284/05) die wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensfehlers unter Berufung auf das insoweit fehlerhafte Protokoll dann als rechtsmissbräuchlich missbilligt, wen…

SÜSSE TRÄUME

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Wenn der Anwalt im Prozess nicht da ist ...

strafblog / elbeblawg hat unter Berufung auf tagesschau.de bereits berichtet, dass die Revision von Sabine Eckle, früheres Mitglied der Revolutionären Zellen (RZ), gegen ihre Verurteilung durch das Berliner Kammergericht veworfen wurde. Eckle war wegen Rädels…

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Strafprozesse und andere Ungereimtheiten / Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes öffnet den Instanzgerichten eine weitere Möglichkeit, nachträglich eine Revision zu Fall zu bringen. Offenbar soll die nachträgliche Protokolländerung zulässig sein. In der Entscheidung BGH 1 StR 386/0…

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