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Wahlrecht für Hauptstadt

am 29.05.2007 von http://www.recht.us/amrecht

CK - Washington.   Die Debatte um das Wahlrecht für Bürger der Hauptstadt richtet sich auf die bevorstehende Entscheidung im Senat. Dort haben sie nicht einmal einen nichtstimmberechtigen Beobachter. Im Repräsentantenhaus darf eine Bürgerin in ihrem Namen wenigstens zuschauen. Kompromisslos stehen sich Verfechter von zwei Interpretation der Absichten der Verfassungsgeber gegenüber. Wollten diese mit der Schaffung eines Bundesbezirks, der keinem Staat angehört, den Bürgern des Bezirks das Wahlrecht verweigern? Oder sollte sich diese Bestimmung nicht gegen die Bürger wenden? Die Verfassungsgeber hatten ausgiebig den Wert der Demokratie, des Wahlrechts und der Gleichbehandlung erörtert und dafür gestimmt. Andererseits räumten sie dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungsgewalt für das Schicksal des District of Columbia ein: Section 8. The Congress shall have power … To exercise exclusive legislation in all cases whatsoever, over such District (not exceeding ten miles square) as may, by cession of particular states, and the acceptance of Congress, become the seat of the government of the United States, and to exercise like authority over all places purchased by the consent of the legislature of the state in which the same shall be, for the …

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