Wahlgüterstand in deutsch-französischen Ehen

Das Bundeskabinett hat in seiner letzten Sitzung der Zeichnung des Staatsvertrags zum deutsch-französischen Wahlgüterstand zugestimmt. Das Abkommen soll am 4. Februar 2010 beim deutsch-französischen Ministerrat gezeichnet werden. Anschließend muss der Vertrag in Deutschland und Frankreich ratifiziert werden.

Ehen mit Auslandsberührung sind weit verbreitet. Im Jahr 2008 hatte bei 11 % der Eheschließungen ein Ehepartner die deutsche, der andere Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit. Hinzu kommen deutsche Ehepaare, die im Ausland leben sowie ausländische Ehepaare, die in Deutschland leben. Da sich die rechtlichen Folgen der Ehe unter anderem nach der Staatsgehörigkeit richten, können Ehen mit Auslandsbezug zu rechtlichen Schwierigkeiten führen.

Auch in den Ländern der Europäischen Union ist das Eherecht national sehr unterschiedlich ausgestaltet. Auf europäischer Ebene wird daher nach gemeinsamen Antworten auf die Fragen gesucht, welches nationale Recht bei Ehen mit Auslandsberührung Anwendung findet und welche Gerichte zuständig sind. Hingegen steht eine inhaltliche Angleichung des Familienrechts in den Mitgliedstaaten aufgrund von unterschiedlichen, häufig in Jahrhunderten gewachsenen und tief in der Bevölkerung verwurzelten Rechtstraditionen momentan nicht auf der europäischen Agenda. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, zunächst bilateral vorzugehen. Der deutsch-französische Wahlgüterstand soll jetzt den ersten Schritt machen.

Der Güterstand regelt, wie sich die Ehe rechtlich auf das Vermögen auswirkt:

Gesetzlicher Normalfall in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen bleiben getrennt, nur am Ende des Güterstandes – etwa wegen Scheidung – wird der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Gesetzlicher Normalfall in Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen.

Die Unterschiede zwischen diesen beiden Güterstanden führen in der Praxis bei Ehen zwischen Deutschen und Franzosen zu Problemen. Lebt etwa ein Paar nach französischem Güterstand in Deutschland, kann es Schwierigkeiten beim Grundstückskauf geben, weil der finanzierenden Bank die Auswirkungen des französischen Güterstands unklar sind.

In Zukunft soll diesen Paaren ein neuen Wahlgüterstand zur Verfügung stehen, der sich an der deutschen Zugewinngemeinschaft orientiert, aber französische Besonderheiten berücksichtigt.

Der neue Wahlgüterstand kann regelmäßig gewählt werden, wenn

deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben, deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben.

Er steht aber auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben, zur Verfügung.

Inhaltlich orientiert sich der Wahlgüterst…

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Themen: Internationales Privatrecht , Deutsch-französischer Wahlgüterstand
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 14. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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