Wahlfeststellung

Ich geb's ja zu: Ich habe die Wahlfeststellung nie so richtig kapiert, bevor ich ins Examen gegangen bin. Und währenddessen auch nicht - prompt kam es dann auch dran, und das auch noch einer fürchterlichen Konstellation, nämlich mit einer actio libera in causa zusammengezwirbelt. Dieselbe Klausur korrigiere ich nun gerade (daher bin ich bei Skype auch als "beschäftigt" ausgewiesen ) und bin darum gezwungen, mich etwas in die Materie zu vertiefen. Zusammenfassung für alle, die mit dieser seltsamen Rechtsfigur ebenfalls auf Kriegsfuß stehen: Die (echte) Wahlfeststellung kommt in Frage, wenn sich ein Sachverhalt nicht völlig aufklären läßt, jedoch verschiedene Varianten feststehen. Wenn sich dann jemand nach verschiedenen Varianten jeweils nach unterschiedlichen Delikten strafbar gemacht hat und diese Delikte rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind (oder einen vergleichbaren Unrechtskern aufweisen), dann kann er oder sie "wahlweise wegen des einen oder des anderen Deliktes" verurteilt werden. Bekanntestes Beispiel: Verurteilung wegen Diebstahl oder wegen Hehlerei. Die "unechte" Wahlfeststellung bezeichnet hingegen einen Fall, in dem zwar verschiedene Varianten denkbar sind, diese aber alle zur Strafbarkeit wegen desselben Delikts führen. Wie der Name schon sagt ist das streng genommen gar keine Wahlfeststellung; man sagt dazu auch "Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage". Wichtig: Ist unter den verschiedenen Varianten auch nur eine, in denen die betreffende Person straffrei ausgeht, dann muß diese angenommen werden. Das ist die Folge des Zweifelssatzes. Dieser wird durch die Wahlfeststellung übrigens auch ein Stück weit umgangen, weswegen diese Einrichtung unter Kritik ist. Aber das vertiefe ich an dieser Stelle lieber nicht. Hier nun noch zwei Beispiele, was Wahlfeststellung nicht ist: "Wenn nicht klar ist, ob A oder B das Auto gesteuert hat, so kann sich der Richter aussuchen, wen von beiden er verurteilt." "Läßt sich nicht klären, welches von zwei Delikten der Täter begangen hat, ist aber klar, daß er zumindest eines begangen hat, so ist er nach dem Delikt mit der milderen Strafandrohung zu bestrafen."

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Erschienen 17. November 2005 auf http://www.sartorienfelder.de.

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17. April 2009 von Mira — Genau über das schreibe ich grade eine HA und weiß nicht recht weiter. Der Täter könnte schuldunfähig oder vermindert schuldfähig eine Körperverletzung begangen haben. Ich prüfe 2mal in dubio pro reo (normale KV und KV i.V.m. alic) Kommt jetzt eine Wahlfeststellung in Betracht oder § 323 a
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