Waffengleichheit im Gewaltschutzverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 07.04.2010, 4 WF 47/10

In Gewaltschutzverfahren besteht kein Anwaltszwang. Einem Beteiligten kann im Rahmen einer Verfahrenkostenhilfe dann ein Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Grundsätzlich ist dies anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet auch dann die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn eine bemittelte Partei vernünftigerweise ebenfalls einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte. Dabei ist auf die subjektien Fähigkeiten des Beteiligten abzustellen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Das OLG Bremen nennt in diesem Zusammenhang als gewichtiges Kriterium den Grundsatz der Waffengleichheit, also ob auch der Gegner anwaltlich vertreten ist. Im vorliegenden Fall hatte das Familiengericht einer Antragstellerin die von ihr beantragte Verfahrenkostenhilfe, mit der sie auch die Beiordnung ihres Anwalts begehrte, verweigert. Da…

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Themen: Olg Bremen

Erschienen 7. Oktober 2010 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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